BGH · XI ZR 112/02 vom 15.10.2002
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 15. Die Rechtsfrage, ob eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung für Ersatzforderungen auch beim Nichtzustandekommen der Hauptschuld besteht, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Bürg- Der Fall wirft entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Störung der Geschäftsgrundlage auf.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Poolvertrag nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft geworden ist. Eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Der Beklagte zeigt angeblich divergierende entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dieser Entscheidung und aus dem Berufungsurteil nicht auf.Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze, rechtfertigt die Bejahung eines Zulassungsgrundes schon deshalb nicht, weil die Annahme des Berufungsge-