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BGH · XI ZR 111/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 111/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2008 eingereichte Beschwerdeerwiderung war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung; es bestand daher kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur Replik zu geben. Die Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbs.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenBedeutungNobbeMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 111/07
vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die erst am 27. Juni 2008 eingereichte Beschwerdeerwiderung war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung; es bestand daher kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur Replik zu geben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 79.892.525,07 €.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 06.10.2004 - 13 0 3429/97 -OLG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 5193/04 -