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BGH · XI ZR 110/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 110/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges am 25. Februar 2012 wird einstimmig zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht über einen Rückgewähranspruch des Klägers aufgrund eines Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge zu seinem Nachteil erkannt hat. Im Übrigen werden die Revisionen des Klägers und des Drittwi-derbeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 56% und der Drittwiderbeklagte 44% (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1 Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO), soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch aufgrund eines Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge verneint hat. Der Kläger beharrt lediglich auf einer Vorlage nach Art. 267 Abs.3 AEUV, ohne der Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), auf die das Hinweisschreiben des Vorsitzenden Bezug nimmt, Erhebliches entgegenzusetzen. 5 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 18) nicht neu entwickelt, sondern lediglich auf den konkreten Fall angewandt hat, kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig ab-grenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 16. schränkung der Zulassung zugunsten einzelner Parteien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zu dem Nachteil nur einer Partei entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen klargestellt, der Sache komme "[n]ur im Hinblick auf die Frage, ob bei Zertifikaten der hier zu beurteilenden Art der Ausschluss des Widerrufsrechts gern. Es hat damit zu dem Ausdruck gebracht, dass es nur dem Kläger und diesem nur insoweit die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, als es zu seinem Nachteil einen Anspruch auf Rückgewähr nach Widerruf verneint hat. Die Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist wirksam. Die Frage, ob dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückgewähr wegen eines wirksamen Widerrufs der vom Drittwiderbeklagten abgegebenen Erklärungen zustehe, ist abgrenzbar und rechtlich selbständig (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 267 AEUV § 6 Richtlinie 2002/65/EG § 552 ZPO § 312d BGB
BerufungsgerichtZulassungAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 110/12
vom 25. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges
 am 25. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Februar 2012 wird einstimmig zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht über einen Rückgewähranspruch des Klägers aufgrund eines Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge zu seinem Nachteil erkannt hat.
Im Übrigen werden die Revisionen des Klägers und des Drittwi-derbeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 56% und der Drittwiderbeklagte 44% (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 13.000 €
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Gründe:
I.
1	Die	Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO),
soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch aufgrund eines Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge verneint hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 26. März 2013 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2	Die	Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23. Mai 2013 und 4. Juni
2013 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Der Kläger beharrt lediglich auf einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, ohne der Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), auf die das Hinweisschreiben des Vorsitzenden Bezug nimmt, Erhebliches entgegenzusetzen. Divergierende Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet (vgl. BVerfGK 18, 460, 467). Soweit einzelne Stimmen in der Literatur (dazu BVerfGK aaO S. 468 f.) für eine Vorlage plädieren (Riehm, ZBB2013, 93, 96, 98 f., 101; keine Beanstandung der Überlegungen zu Art. 267 Abs. 3 AEUV dagegen bei Baumann, GWR2013, 88; Haertlein/Göb, EWiR 2013, 133, 134; Jäger, AG 2013, R 63, R 64; Junker, jurisPR-ITR 8/2013 Anm. 3; Werner, jurisPR-BKR 4/2013 Anm. 2), ist wesentliches Argument der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Buchst, a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur
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Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABI. EG 2002 Nr. L 271 S. 16), mit dem sich der Senat bei der Prüfung und Verneinung einer Vorlagepflicht mittels eines Vergleichs verschiedener Sprachfassungen ausdrücklich auseinandergesetzt hat.
3	Im Übrigen sind die Revisionen unzulässig (§ 552 ZPO), weil das Berufungsgericht die Zulassung wirksam auf den unter I. bezeichneten Anspruch beschränkt hat.
4	1. Die Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen.
5	a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 18) nicht neu entwickelt, sondern lediglich auf den konkreten Fall angewandt hat, kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig ab-grenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012 -XI ZR 368/11, juris Rn. 14 und vom 20. März 2012 -XI ZR 340/10, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom 12. Mai 2010 -VIII ZR 96/09, NJW2010, 3015 Rn. 18; Urteil vom 10. Mai 2012 -IXZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4). Entsprechend kommt eine Be-
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schränkung der Zulassung zugunsten einzelner Parteien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zu dem Nachteil nur einer Partei entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012
- XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952
-	Ill ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 64; Urteil vom 5. November 2003 -VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW2010, 3015 Rn. 17 ff.).
6	b)	So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen
 klargestellt, der Sache komme "[n]ur im Hinblick auf die Frage, ob bei Zertifikaten der hier zu beurteilenden Art der Ausschluss des Widerrufsrechts gern. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB eingreift", Grundsatzbedeutung zu. "Die Beschränkung der Revisionszulassung auf (nur) diesen Punkt" sei möglich. Es hat damit zu dem Ausdruck gebracht, dass es nur dem Kläger und diesem nur insoweit die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, als es zu seinem Nachteil einen Anspruch auf Rückgewähr nach Widerruf verneint hat.
7	2.	Die Beschränkung der Zulassung	in den Urteilsgründen ist wirksam.
8	a)	Die Zulassung der Revision kann	nur auf einen tatsächlich oder recht-
lich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 -XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; vom 20. März 2012
-	XI ZR 340/10, juris Rn. 9; vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18
und	vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 10). Voraussetzung	ist, dass dieser Teil des Streitstoffs	in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und bei einer
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Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 aaO mwN).
9	b) Das ist hier der Fall. Die Frage, ob dem Kläger aus abgetretenem
 Recht ein Anspruch auf Rückgewähr wegen eines wirksamen Widerrufs der vom Drittwiderbeklagten abgegebenen Erklärungen zustehe, ist abgrenzbar und rechtlich selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 -VIIIZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11). Sie kann unabhängig von der Frage entschieden werden, ob der Kaufvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung bestehen oder der Drittwiderbeklagte bzw. der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten bzw. einer unerlaubten Handlung hat.
Wiechers
 Joeres
Ellenberger
 Matthias	Menges
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 334 O 255/09 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 13 U 124/11 -