Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden, Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. 1. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Das Oberlandesgericht hat dem Herausgabeverlangen dem Umfang nach ohne Einschränkungen, jedoch mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Kläger für die Aufwendungen der Beklagten einen Vorschuß in Höhe von 5.130 DM zu leisten hat. Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidung des Berufungsgerichts, seine Beschwer übersteige 60.000 DM nicht, lasse unberücksichtigt, daß ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte von weit über 60.000 DM zustünden.
BUNDESGERICHTSHOF « XX ZR 109/92 BESCHLUSS vom 22. September 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden, Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. September 1992 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram vom 4. Mai 1992 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.130 DM festgesetzt. Gründe: Der Kläger verlangt von der Bank die Herausgabe von Kontounterlagen. Das Oberlandesgericht hat dem Herausgabeverlangen dem Umfang nach ohne Einschränkungen, jedoch mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Kläger für die Aufwendungen der Beklagten einen Vorschuß in Höhe von 5.130 DM zu leisten hat. Eine unbedingte Verurteilung oder die hilfsweise begehrte Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 5.130 DM hat es abgelehnt. 3 Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidung des Berufungsgerichts, seine Beschwer übersteige 60.000 DM nicht, lasse unberücksichtigt, daß ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte von weit über 60.000 DM zustünden. Er beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Dieser .Antrag ist unbegründet. Der Kläger übersieht, daß sein Interesse an der Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Unterlagen allenfalls für den Streitwert in den Vorinstanzen von Bedeutung sein könnte. Für die Frage der Beschwer kommt es darauf an, inwieweit ihm durch das Berufungsurteil Teile des geltend gemachten Anspruchs aberkannt worden sind. Da sein Herausgabeverlangen Erfolg hatte, ist er nur insoweit unterlegen, als ihm eine Vorschußzahlung in Höhe von 5.130 DM auferlegt wurde. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder