* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 108/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 108/95

Bei einer Garantie auf erstes Anfordern ist die Zahlungsaufforderung formalisiert; sie löst die Zahlungspflicht nur dann aus, wenn sie so abgegeben wird, wie dies in der Garantieurkunde festgelegt wurde. lung auf erstes Anfordern, wenn der Anforderung eine schriftliche Bestätigung der Gemeinschuldnerin beigefügt werde, daß die Installationsarbeiten termingerecht fertiggestellt und von der Reederei abgenommen seien und NOE eine vollständige Abrechnung bis zu dem 29. Da die Gemeinschuldnerin deren Bezahlung verweigerte, nahm die Klägerin am folgenden Tage die Bank auf Ersuchen von NOE aus der Garantie in Anspruch. März 1992 lehnte die Bank Zahlung aufgrund der Garantie ab, da der Inanspruchnahme keine schriftliche Bestätigung der Gemeinschuldnerin beigefügt Als die Klägerin widersprach, zahlte die ' Bank zwar weiterhin nicht, ließ mit Rücksicht auf ihre Inanspruchnahme aus der Garantie aber Verfügungen der Gemeinschuldnerin über deren Kontoguthaben in Höhe der Garantiesumme nicht mehr zu. Darin wurde die Bank angewiesen, aus dem Guthaben "aufgrund der Garantie" 565.000 DM an die jetzige Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe der Garantieurkunde auszuzahlen und das Restguthaben an die Gemeinschuldnerin freizugeben. Bevor der Bank der Vergleich vorgelegt werden konnte, wurde auf einen Vergleichsantrag der Gemeinschuldnerin ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen sie erlassen und der Beklagte zu dem vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. Bank beigetreten war und diese unwiderruflich erklärt hatte, den streitigen Betrag an die obsiegende Partei des Interventionsrechtsstreits auszukehren, wurde sie durch Zwischenurteil aus dem Rechtsstreit entlassen und dieser zwischen der Klägerin und dem Beklagten fortgesetzt. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der Auskehrung des von der Bank verwahrten Betrages an sie zuzustimmen, für gegeben erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der NOE gegen die Bank eine Forderung über 565.000 DM zuzüg- Durch deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit habe sich die Position der Klägerin nicht verschlechtert. 1. Die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht der Bank aus der übernommenen Garantie liegen nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt der Garantie konnte sie nicht durch eine bloße Zahlungsaufforderung wirksam ausgeübt werden. Zusätzlich war vielmehr die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Gemeinschuldnerin des Inhalts notwendig, daß die Installationsarbeiten termingerecht fertiggestellt und von der Reederei abgenommen seien und NOE eine vollständige Abrechnung bis zu dem 29. § 75 Rdn. 11 und MünchKommZPO/Schilken, § 75 Rdn. 12 meint, nicht aufgrund des Zwischenurteils mit dem Ausscheiden der : Bank aus dem Rechtsstreit fest. Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, der Gemeinschuldnerin stehe ein Anspruch aus unregelmäßiger Verwahrung auf Auszahlung des bei der Bank unterhaltenen Kontoguthabens zu. Diese Forderung, die die Klägerin aufgrund des vor dem Landgericht Lübeck geschlossenen Vergleichs in Höhe von 565.000 DM für sich reklamiert, war nach Klageänderung Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien. Bank zu Lasten des Kontoguthabens der Gemeinschuldnerin "aufgrund der Garantie" 565.000 DM an die jetzige Klägerin auszahlen solle, Zug um Zug gegen Rückgabe der Garantieurkunde. c) Mangels Annahme einer im Prozeßvergleich enthaltenen Anweisung der Gemeinschuldnerin durch die Bank steht der Klägerin auch aus § 784 Abs. 1 BGB ein Anspruch nicht zu. Es ist noch durch Auslegung des Prozeßvergleichs zu klären, ob dessen Ziffer 1, wie die Klägerin geltend gemacht hat, eine Teilabtretung des Anspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens in Höhe des streitigen Betrages enthält und die Klage deshalb begründet ist. Die vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - unterlassene Auslegung des Vergleichs kann der Senat nicht selbst vornehmen, da dazu weitere Feststellungen insbesondere darüber erforderlich sind, ob die Klägerin nach dem Willen der Vergleichschließenden schon vor Auskeh-rung des Guthabens durch die Bank aufgrund des Vergleichs eine Sicherheit in die Hand bekommen sollte.

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 784 BGB § 565 ZPO
RechtsstreitNOEGarantieMärzAnspruchZPOKlägerinGemeinschuldnerinInanspruchnahmeBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
BGB §§ 305, 133 C
Bei einer Garantie auf erstes Anfordern ist die Zahlungsaufforderung formalisiert; sie löst die Zahlungspflicht nur dann aus, wenn sie so abgegeben wird, wie dies in der Garantieurkunde festgelegt wurde.
ZPO § 75
Ein Forderungsprätendentenstreit liegt nur bei Identität der streitbefangenen und der vom Dritten für sich in Anspruch genommenen Forderung vor. Nur dann steht der Bestand der Forderung gegen den Schuldner fest.
BGH, Urteil vom 12. März 1996 - XI ZR 108/95 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 108/95	URTEIL Verkündet am: 12. März 1996 Bartholomäus Justizangesteilte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1996 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Auf. die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
6. Zivilsenat, vom 2. März 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Klägerin, eine dänische Sparkasse, und der Beklagte, Konkursverwalter der B	GmbH	(Gemein-
 schuldnerin) , streiten mit Klage und Widerklage um einen Betrag, den die	Bank	auf einem Festgeldkonto ver-
wahrt .
Die Gemeinschuldnerin beauftragte die dänische N 0	E	ApS	(NOE)	mit	Installationsarbeiten auf
 einem Kreuzfahrtschiff. Zur Sicherung des Werklohnanspruchs übernahm die	Bank	im	Auftrag der Gemeinschuldnerin
 eine Garantie. Die	■	Bank versprach darin NOE Zah-
lung auf erstes Anfordern, wenn der Anforderung eine schriftliche Bestätigung der Gemeinschuldnerin beigefügt werde, daß die Installationsarbeiten termingerecht fertiggestellt und von der Reederei abgenommen seien und NOE eine vollständige Abrechnung bis zu dem 29. Februar 1992 vorgelegt habe. Die Garantie sollte erlöschen, wenn eine Inanspruchnahme der	Bank	unter	Beifügung der vorgenannten
 Bestätigung nicht bis zu diesem Tage erfolge. Nach Abtretung der Garantie durch NOE an die Klägerin verlängerte die Bank die Garantie bis zu dem 25. März 1992.
Am 23. März 1992 legt die Klägerin die Schlußrechnung der NOE vor. Da die Gemeinschuldnerin deren Bezahlung verweigerte, nahm die Klägerin am folgenden Tage die Bank auf Ersuchen von NOE aus der Garantie in Anspruch. Mit Telex vom 26. März 1992 lehnte die	Bank Zahlung
 aufgrund der Garantie ab, da der Inanspruchnahme keine schriftliche Bestätigung der Gemeinschuldnerin beigefügt
4
war und diese nach den Garantiebedingungen nicht nachgereicht werden könne. Als die Klägerin widersprach, zahlte die	'	Bank	zwar weiterhin nicht, ließ mit Rücksicht
 auf ihre Inanspruchnahme aus der Garantie aber Verfügungen der Gemeinschuldnerin über deren Kontoguthaben in Höhe der Garantiesumme nicht mehr zu.
Die Gemeinschuldnerin nahm daraufhin die jetzige Klägerin vor dem Landgericht Lübeck auf Teilfreigabe des bei der	Bank	unterhaltenen Guthabens sowie auf Rückga-
be der Zahlungsgarantie Zug um Zug gegen Überweisung von 318.531,16 DM in Anspruch. Der Rechtsstreit endete am 30. März 1993 mit einem Vergleich. Darin wurde die Bank angewiesen, aus dem Guthaben "aufgrund der Garantie" 565.000 DM an die jetzige Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe der Garantieurkunde auszuzahlen und das Restguthaben an die Gemeinschuldnerin freizugeben.
Bevor der	Bank	der	Vergleich	vorgelegt	werden
 konnte, wurde auf einen Vergleichsantrag der Gemeinschuldnerin ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen sie erlassen und der Beklagte zu dem vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. Da er der Auszahlung der Vergleichssumme an die Klägerin widersprach, weigerte sich die	Bank,	den
 Betrag ohne seine Zustimmung auszukehren.
Die Klägerin nahm daraufhin die	Bank	auf	Zah-
lung von 565.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Nachdem der jetzige Beklagte nach Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und nach Streitverkündung dem Rechtsstreit auf Seiten der
5
Bank beigetreten war und diese unwiderruflich erklärt hatte, den streitigen Betrag an die obsiegende Partei des Interventionsrechtsstreits auszukehren, wurde sie durch Zwischenurteil aus dem Rechtsstreit entlassen und dieser zwischen der Klägerin und dem Beklagten fortgesetzt.
Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, der Auskehrung des streitigen Betrages an sie zuzustimmen, stattgegeben und die korrespondierende Widerklage des Beklagten abgewiesen. Dessen Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der Auskehrung des von der Bank verwahrten Betrages an sie zuzustimmen, für gegeben erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der NOE gegen die	Bank eine Forderung über 565.000 DM zuzüg-
lich Zinsen aus Garantievertrag zu. Die Garantievorausset-
6
zungen seien erfüllt; die Klägerin habe vor Ablauf der verlängerten Garantiefrist Zahlung verlangt. Die Inanspruchnahme der Garantie sei nicht rechtsmißbräuchlich. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin habe auf die Zahlungspflicht der	Bank
 keinen Einfluß. Durch deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit habe sich die Position der Klägerin nicht verschlechtert. In Anbetracht der klaren Rechtslage erübrigten sich Erwägungen, ob der Klägerin aus dem vor dem Landgericht Lübeck geschlossenen Vergleich Ansprüche zustünden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht der Bank aus der übernommenen Garantie liegen nicht
 vor.
a)	Bei einer Garantie auf erstes Anfordern ist die Zahlungsaufforderung durch den Begünstigten formalisiert. Nach dem Grundsatz der Garantiestrenge muß er sie so abgeben, wie sie in der Garantieurkunde festgelegt ist (Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - XI ZR 105/95, WM 1996, 393, 394; s. auch BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 141/93, WM 1994, 106 und vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, WM 1996, 193, 195). Ist dort über die Zahlungsaufforderung hinaus die Einreichung von Unterlagen vorgesehen, so müssen diese bei Inanspruchnahme der Garantie vorgelegt
7
werden. Geschieht dies nicht fristgerecht, so liegt eine wirksame Inanspruchnahme nicht vor. Die Garantiebank ist dann zur Zahlung aufgrund der Garantie nicht verpflichtet (Senatsurteil vom 23. Januar 1996, aaO m.w.Nachw.).
b)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einer solchen Inanspruchnahme. Nach dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt der Garantie konnte sie nicht durch eine bloße Zahlungsaufforderung wirksam ausgeübt werden. Zusätzlich war vielmehr die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Gemeinschuldnerin des Inhalts notwendig, daß die Installationsarbeiten termingerecht fertiggestellt und von der Reederei abgenommen seien und NOE eine vollständige Abrechnung bis zu dem 29. Februar 1992 vorgelegt habe. Durch die vereinbarte Verlängerung der Garantie bis zu dem 25. März 1992 hat sich daran, vom Hinausschieben der Termine für die Erledigung der Arbeiten und die Vorlage der Abrechnung abgesehen, nichts geändert.
Die danach erforderliche schriftliche Bestätigung der Gemeinschuldnerin über die termingerechte Fertigstellung der Arbeiten und deren Abnahme durch die Reederei sowie über die fristgerechte Vorlage der vollständigen Abrechnung der NOE war der Zahlungsaufforderung nicht beigefügt. Sie wurde der	Bank	auch	bis	zu dem	Ablauf	der Garantie-
frist nicht vorgelegt. Ein Nachreichen ist nach dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt der Garantie nach Ablauf der Frist nicht möglich.
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO).
8
a)	Der Bestand der Garantieforderung steht, anders als die Revisionserwiderung unter Berufung auf RGZ 63, 319,
322, Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 75 Rdn. 11 und MünchKommZPO/Schilken, § 75 Rdn. 12 meint, nicht aufgrund des Zwischenurteils mit dem Ausscheiden der	:	Bank
 aus dem Rechtsstreit fest. Die Voraussetzungen des § 75 ZPO liegen in bezug auf die Garantieforderung nicht vor. Es fehlt an der - erforderlichen (MünchKommZPO/Schilken, § 75 ZPO Rdn. 5) - Identität der Garantieforderung, die bis zu dem Ausscheiden der	Bank aus dem Rechtsstreit streit-
befangen war, mit dem vom Beklagten geltend gemachten Anspruch. Der im Wege des Parteiwechsels in den Rechtsstreit eingetretene Beklagte hat die Garantieforderung weder für sich noch für die Gemeinschuldnerin in Anspruch genommen.
Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, der Gemeinschuldnerin stehe ein Anspruch aus unregelmäßiger Verwahrung auf Auszahlung des bei der	Bank	unterhaltenen
 Kontoguthabens zu. Diese Forderung, die die Klägerin aufgrund des vor dem Landgericht Lübeck geschlossenen Vergleichs in Höhe von 565.000 DM für sich reklamiert, war nach Klageänderung Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien.
b)	Der vorgenannte Vergleich hat der Klägerin keine
 Garantieforderung gegen die	Bank	verschafft.	Die
 Klägerin und die Gemeinschuldnerin haben sich in diesem Vergleich zwar darauf verständigt, daß die .	Bank	zu
 Lasten des Kontoguthabens der Gemeinschuldnerin "aufgrund der Garantie" 565.000 DM an die jetzige Klägerin auszahlen solle, Zug um Zug gegen Rückgabe der Garantieurkunde. Die
 Bank war an dem Vergleich aber nicht beteiligt und
9
hat ihm auch später nicht zugestimmt. Das aber wäre notwendig gewesen, um nach Erlöschen der Garantie am 25. März 1992 einen neuen Garantieanspruch der Klägerin gegen sie zu begründen.
c)	Mangels Annahme einer im Prozeßvergleich enthaltenen Anweisung der Gemeinschuldnerin durch die	Bank
 steht der Klägerin auch aus § 784 Abs. 1 BGB ein Anspruch nicht zu.
III.
Auf die Revision des Beklagten war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Entscheidung in der Sache ist der Senat nicht in der Lage. Es ist noch durch Auslegung des Prozeßvergleichs zu klären, ob dessen Ziffer 1, wie die Klägerin geltend gemacht hat, eine Teilabtretung des Anspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens in Höhe des streitigen Betrages enthält und die Klage deshalb begründet ist. Die vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - unterlassene Auslegung des Vergleichs kann der
 Senat nicht selbst vornehmen, da dazu weitere Feststellungen insbesondere darüber erforderlich sind, ob die Klägerin nach dem Willen der Vergleichschließenden schon vor Auskeh-rung des Guthabens durch die	Bank aufgrund des
 Vergleichs eine Sicherheit in die Hand bekommen sollte.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder