Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 108/90 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
Dr. Halstenberg, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
am 2. Juli 1991
beschlossen:
1. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird
a) für die Zeit bis zu dem 5. März 1991 auf 54.000 DM,
b) für die Zeit ab 6. März 1991 auf IS.000 DM
festgesetzt.
2. Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. März 1990 ist insoweit wirkungslos, als es die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. H. vom 21. März 1980 - U.R. Nr. 650 H/80 - wegen der Zinsen für die Zeit ab 1. Januar 1985 nur Zug um Zug gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für zulässig erklärt hat.
3
3. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden
gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 44,5% und die Beklagten je
18,5%.
Schimansky Dr. Halstenberg Dr.
Nobbe
Dr. van Gelder
Bungeroth