* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 108/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 108/08

Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MayenBeschwerdeverfahrensSaarbrückenZPOKlägerJoeres

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 108/08	BESCHLUSS vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
 Paul M., P.-weg ..., L.,	Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:	Rechtsanwälte gegen
S. Sa., vertreten durch den Vorstand, N..Sa.,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...-
OLG Saarbrücken - Az. 8 U 249/07-71- vom 13.03.2008; LG Saarbrücken - Az. 1 O 432/05 vom 23.03.2007;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs, 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.723,86 €.
Wiechers	Joeres	Mayen
 Ellenberger
Matthias