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BGH · XI ZR 107/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 107/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Der Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden Beurteilung bezüglich der Bindung des Senats an die Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 559 Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Fälschung positiv festgestellt, so dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der negativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. zu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 31.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
VorsitzendeZweibrückenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 107/05
vom 19. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 am 19. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. November 2005 Bezug (§ 552a Satz 2,
 § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden Beurteilung bezüglich der Bindung des Senats an die Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 559 Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Fälschung positiv festgestellt, so dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der negativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. Hin-
 
zu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 31. Januar 2005 die Sachund Rechtslage ausschließlich auf der Basis eines gefälschten Überweisungsauftrages erörtert worden ist. Auch einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Gegenstandswert wird auf 28.900 € festgesetzt.
Nobbe		Müller		Mayen
	Ellenberger		Schmitt	
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 19.02.2004 -4 0 204/03 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2005 - 7 U 54/04 -