Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 11. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen, den Wert der Beschwer des Beklagten auf weniger als Im Falle der Durchführung des Rechtsstreits in Florida müsse er nach Angaben seiner amerikanischen Anwälte Anwaltsgebühren und Kosten von Anders als nach deutschem Recht habe er nach dem Prozeßrecht des Staates Florida auch im Falle des Obsiegens damit zu rechnen, von der Klägerin weniger als 50% der Gebühren und Kosten erstattet zu bekommen. Der Senat ist an die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht gebunden, weil der festgesetzte Wert 60.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Wert der abgewiesenen Widerklage, die Klägerin zur Rücknahme der in Florida erhobenen Zahlungsklage zu verurteilen, ist nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Die Bemessung des Wertes der Beschwer des Beklagten hat sich danach an den Kosten zu orientieren, die bei Fortsetzung des Rechtsstreits in Florida auf ihn voraussichtlich zukommen, mit Nach einem Schreiben seiner amerikanischen Anwälte muß der Beklagte im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Bezirksgericht in PABfll schätzungsweise Anwaltsgebühren und Kosten in Höhe von 120.000 US-Dollar aufwenden, d.h. nach derzeitigem Wechselkurs etwa 165.000 DM. Der Senat hat keine Bedenken, von diesem Betrag auszugehen, zu demal Anwaltsgebühren in den USA freier Vereinbarung unterliegen und die Klägerin die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Vergleichsvorschlag vom 25. Nach der sogenannten "American Rule" des US-amerikanischen Zivilprozeßrechts kann die obsiegende von der unterliegenden Partei eine Erstattung ihrer Anwaltskosten grundsätzlich nicht verlangen (Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht S. Der keine Bedenken, den Wert der Beschwer S 3 ZPO auf 100.000 DM festzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 106/95 vom 11. Juli 1995 in dem Rechtsstreit Harald Dl Road , West I. F! I/USA Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen vertreten durch die und Wl Idirek- Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Partner, 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 11. Juli 1995 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. März 1995 wird auf 100.000 DM festgesetzt. Streitwert: 100.000 DM. Gründe: Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage, die Klä gerin zur Rücknahme ihrer beim Bezirksgericht in Palm Be-ach/Florida erhobenen Zahlungsklage (CL-89-7780 AI) über 2.768.117,58 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Ziel sei ner Widerklage ist die Entscheidung des Darlehensrechtsstreits durch deutsche Gerichte. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen, den Wert der Beschwer des Beklagten auf weniger als 60.000 DM bemessen und den Streitwert der Widerklage auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Die Revision ist der Ansicht, der Wert der Beschwer betrage mindestens 100.000 DM. Im Falle der Durchführung des Rechtsstreits in Florida müsse er nach Angaben seiner amerikanischen Anwälte Anwaltsgebühren und Kosten von 120.000 US-Dollar aufwenden. Anders als nach deutschem Recht habe er nach dem Prozeßrecht des Staates Florida auch im Falle des Obsiegens damit zu rechnen, von der Klägerin weniger als 50% der Gebühren und Kosten erstattet zu bekommen. Der Antrag ist begründet. Der Senat ist an die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht gebunden, weil der festgesetzte Wert 60.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Wert der abgewiesenen Widerklage, die Klägerin zur Rücknahme der in Florida erhobenen Zahlungsklage zu verurteilen, ist nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Auszugehen ist vom wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Widerklage (BGH; Beschluß vom 27. April 1994 - IV ZR 235/93, BGHR § 3 ZPO Interesse, wirtschaftliches 2). Dieses besteht darin, eine Fortsetzung des vor dem Bezirksgericht in PMP Bd/Flonda anhängigen Prozesses zu verhindern, um im Falle eigenen Obsiegens eine Belastung mit Kosten zu vermeiden, die er bei Entscheidung des Rechtsstreits durch deutsche Gerichte nicht zu besorgen hätte. Die Bemessung des Wertes der Beschwer des Beklagten hat sich danach an den Kosten zu orientieren, die bei Fortsetzung des Rechtsstreits in Florida auf ihn voraussichtlich zukommen, mit 30 4 - deren Erstattung er nach dortigem Prozeßrecht aber anders als nach deutschem Recht nicht rechnen kann. Nach einem Schreiben seiner amerikanischen Anwälte muß der Beklagte im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Bezirksgericht in PABfll schätzungsweise Anwaltsgebühren und Kosten in Höhe von 120.000 US-Dollar aufwenden, d.h. nach derzeitigem Wechselkurs etwa 165.000 DM. Der Senat hat keine Bedenken, von diesem Betrag auszugehen, zu demal Anwaltsgebühren in den USA freier Vereinbarung unterliegen und die Klägerin die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Vergleichsvorschlag vom 25. Juli 1994 sogar auf insgesamt 279.000 DM beziffert hat. Nach der sogenannten "American Rule" des US-amerikanischen Zivilprozeßrechts kann die obsiegende von der unterliegenden Partei eine Erstattung ihrer Anwaltskosten grundsätzlich nicht verlangen (Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht S. 8 f.; Hommelsheim, Kostentragung und -ausgleichung im amerikanischen Zivilprozeß, Diss. Bonn 1990, S. 2; Röhm/Koch RIW 1995, 465, 474). Von diesem Grundsatz gibt es zwar richterrechtliche und spezialgesetzliche Ausnahmen, die vielfach mißbräuchliches oder zu mißbilligendes Verhalten sanktionieren sollen (vgl. dazu näher Hommelsheim aaO S. 35 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der Klägerin ein solches Verhalten zur Last gelegt werden oder der Beklagte aus anderen Gründen mit der Erstattung der ihm entstehenden Kosten auch nur in Höhe von 50% rechnen könnte. Das gilt besonders, da die amerikanische Gerichtspraxis bei der Anerkennung und Anwendung von Ausnahmen von der "American Rule" Zurückhaltung zu 5 üben pflegt (Schack Senat trägt deshalb des Beklagten gemäß Dr. Halstenberg aaO S. 9; Hommelsheim aao S. 108). Der keine Bedenken, den Wert der Beschwer S 3 ZPO auf 100.000 DM festzusetzen. Dr. Schramm Dr. Siol Nobbe Dr. van Gelder