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BGH · XI ZR 105/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 105/06

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 19. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Kläger, die Kündigung vom 27. Oktober 2000 sei nur an den Ehemann gerichtet gewesen und daher unwirksam, als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 242 BGB zurückgewiesen hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl.

Zitierte Normen: § 242 BGB
26BerufungsgerichtKölnKündigungKlägerGrüneberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 105/06
vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Soweit das Berufungsgericht den Einwand der Kläger, die Kündigung vom 27. Oktober 2000 sei nur an den Ehemann gerichtet gewesen und daher unwirksam, als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 242 BGB zurückgewiesen hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH,
 Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797). Dies gilt auch für die Beurteilung der Kündigung als wirksam, die entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur auf den Zahlungsrückstand, sondern auf „Ihr Verhalten“ gestützt worden ist, das vom Berufungsgericht umfassend gewürdigt worden ist.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Ellenberger
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.11.2004 -30 235/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2006 - 13 U 5/05 -