Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 13. Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 104/09 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 13. April 2011 beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von der Klägerin gezahlt worden sind. Der hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Gehörsrüge gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO unterliegt und ein Ausnahmefall hier aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Be- Schluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345 Rn. 2 mwN). Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2008 - 14c O 111/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2009 -1-6 U 18/08 - Maihold