Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 25. Mit ihrem Antrag, gemäß § 719 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil auf Grund der Pfändung vom 18. Dem Antrag kann jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt hat.. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl der behauptete nicht zu ersetzende Nachteil - wie hier - bereits erkennbar und nachweisbar war (st. Die Beklagte meint zu Unrecht, es sei ihr nicht zuzu demuten gewesen, bereits in der Berufungsinstanz einen Antrag zu stellen, die Zwangsvollstreckung wegen Mittellosigkeit ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da sie vor dem Landgericht obsiegt habe und wegen der persönlichen Feindschaft der Kläger, insbesondere aber der Erben - für welche die Kläger als Testamentsvollstrecker die Ansprüche geltend machen - habe befürchten müssen, daß die Kläger einen Konkursantrag gegen sie stellen, um ihr so einen weiteren schweren Nachteil zuzufügen. Da auch ein sonstiger Ausnahmefall, in dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH, Beschl. vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34), hier nicht vorliegt, muß der Antrag zurückgewiesen werden.
B(JND£Sr.F,U[<':HTSHOF XI ZR 103/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Bischoff, Dr. Thode, Dr. Paulusch und Dr. Siol am 30. August 1988 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 1988 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe : Die Beklagte ist, nachdem das Landgericht die gegen sie gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, auf die Berufung der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 540.440,- DM nebst Zinsen verurteilt worden. Im Berufungsurteil ist die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Befugnis der Beklagten ausgesprochen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,- DM abzuwenden, wenn nicht vorher die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. 3 Mit ihrem Antrag, gemäß § 719 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil auf Grund der Pfändung vom 18. Juli 1988 in die gepfändeten Gegenstände einstweilen ohne Sicherheitsleistung durch die Beklagte einzustellen, insbesondere die Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung in einer Tageszeitung nach dem 1. September 1988 abzusetzen und die öffentliche Versteigerung am 6. September 1988 und danach zu untersagen, macht sie geltend, die gepfändeten Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke seien "von hohem Gefühlswert" und deshalb unersetzbar für sie. Es handle sich teils um Geschenke des Erblassers, der ihr sehr nahe gestanden habe, teils habe der Erblasser ihr das Geld zu dem Erwerb der Gegenstände zur Verfügung gestellt und sie mit ihr zusammen ausgesucht. Dem Antrag kann jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt hat.. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl der behauptete nicht zu ersetzende Nachteil - wie hier - bereits erkennbar und nachweisbar war (st. Rechtspr. - vgl. BGH, Beschl. vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1 = MDR 1979, 138; Beschl. vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34 = MDR 1980, 553; Beschl. vom 14.12.1983 - IVa ZR 85/83 = WM 1984, 321). So ist es hier. 4 Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie sich bewußt darauf beschränkt, vorsorglich um Vollstreckungsschutz zu bitten und, soweit sie Sicherheit zu leisten habe, Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zuzulassen. Die Beklagte meint zu Unrecht, es sei ihr nicht zuzu demuten gewesen, bereits in der Berufungsinstanz einen Antrag zu stellen, die Zwangsvollstreckung wegen Mittellosigkeit ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da sie vor dem Landgericht obsiegt habe und wegen der persönlichen Feindschaft der Kläger, insbesondere aber der Erben - für welche die Kläger als Testamentsvollstrecker die Ansprüche geltend machen - habe befürchten müssen, daß die Kläger einen Konkursantrag gegen sie stellen, um ihr so einen weiteren schweren Nachteil zuzufügen. Der infolge der Zwangsvollstreckung drohende Konkurs stellt in Fällen der vorliegenden Art keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dar (vgl. BGH, Beschl. vom 5.9.1986 - II ZR 225/86 = BB 1986, 2018: zu § 719 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich bei der Beklagten um eine Privatperson, die selbst vorträgt, ihr Vermögen sei ausgezehrt, unter anderem verlangten Finanzämter Schenkungssteuer in Millionenhöhe und betrieben die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Der Vortrag enthält keinen Hinweis auf wirtschaftliche oder persönliche Nachteile, die sich aus einem möglichen Konkursantrag der Kläger hätten ergeben können. Da auch ein sonstiger Ausnahmefall, in dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH, Beschl. vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34), hier nicht vorliegt, muß der Antrag zurückgewiesen werden. Dr. Hoegen Dr. Siol