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BGH · XI ZR 102/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 102/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 21. Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren und dementsprechend auch den Wert der Beschwer des Beklagten auf 40.000 DM festgesetzt. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Kläger die Geldbeträge, die von den im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Konten abgehoben wurden und deren Verbleib unbekannt sei, auf über Deshalb beantragt sie, den Wert der Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil auf über 40.000 DM festzusetzen. Der Senat ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zwar nicht gebunden, da der festgesetzte Wert Der Umfang an Zeit und Kosten für die vom Beklagten geforderte Rechnungslegung ist sicherlich nicht ganz geringfügig. Dies stellt die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil dar und auch den Streitwert für das Revisions- und Berufungsverfahren.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
RechnungslegungAnspruchStreitwertKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 102/88	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 28. Februar 1989
beschlossen:
1.	Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 21. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1988 auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
3.	Der Streitwert für die Rechtsmittelverfahren wird, unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 17. Februar 1987, auf 10.000 DM festgesetzt .
Gründe:
Der 72jährige Kläger nimmt den 88jährigen Beklagten, seinen Onkel, im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunftsund Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Verwaltung des Klägervermögens in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Rechnung zu
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legen über die Verwendung von Geldern, die er seit 1976 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Klägervermögens von den Bankkonten des Klägers bei der	Bank	in
 Nr.	und	der	Sparkasse 1822 Nr.
abgehoben und aus Vermögensanlagen des Klägers entnommen und verbraucht hat. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren und dementsprechend auch den Wert der Beschwer des Beklagten auf 40.000 DM festgesetzt. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Kläger die Geldbeträge, die von den im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Konten abgehoben wurden und deren Verbleib unbekannt sei, auf über
160.000	DM beziffert.
Die Revision meint, der Wert der Beschwer sei höher.
Der Kläger fordere Rechnungslegung über Abhebungen von insgesamt 253.275,36 DM. Da das Berufungsgericht Streitwert und Beschwer offensichtlich mit einem Viertel der entsprechenden Hauptforderung angesetzt habe, übersteige die Beschwer
40.000	DM. Deshalb beantragt sie, den Wert der Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil auf über 40.000 DM festzusetzen.
Dieser Antrag ist unbegründet.
Der Senat ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zwar nicht gebunden, da der festgesetzte Wert
40.000	DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Darlegungen der Revision rechtfertigen jedoch keine höhere Festsetzung. Die Revision - die zudem verkennt, daß das Teilurteil des Landgerichts die Abhebungen vom Sparkonto
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Nr.	bei	der	Sparkasse von 1822 nicht in die
 Rechnungslegung miteinbezogen hat - geht zu Unrecht davon aus, der Beschwerdewert für das Revisionsverfahren sei nach einem angemessenen Prozentsatz des mit der Rechnungslegung zu fördernden Anspruchs zu bemessen. Dies steht nicht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung - für die Rechnungslegung gilt nichts anderes - verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert (BGH, Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85, WM 1985, 764 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87, BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 2).
Der Umfang an Zeit und Kosten für die vom Beklagten geforderte Rechnungslegung ist sicherlich nicht ganz geringfügig. Die Aufklärung der teilweise zeitlich weit zurückliegenden Vorgänge ist voraussichtlich nicht einfach und erfordert erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für die Beschaffung der Unterlagen. Hinzu kommt, daß der Beklagte in Anbetracht seines Alters fremde und sachverständige Hilfe wird in Anspruch nehmen müssen, um seiner Rechnungslegungspflicht ordnungsgemäß genügen zu können. Dies alles rechtfertigt es aber keinesfalls, dafür mehr als 40.000 DM anzusetzen. Der Senat schätzt den dafür allenfalls erforderlichen Betrag auf
10.000	DM. Dies stellt die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil dar und auch den Streitwert für das Revisions- und Berufungsverfahren.
Da damit die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision zu verwerfen.
Schimansky	Bundschuh	Dr. v. Ungern-Sternberg
 Dr. Bungeroth
 Dr. Siol