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BGH · XI ZR 101/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 101/11

September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Gröneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
11Frankfurt/MainBeschwerdeverfahrensPampZPOAzMenges

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 101/11
vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 17 U 52/10 vom 26.01.2011; LG Frankfurt/Main - Az. 2-23 O 171/06 vom 11.02.2010;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Gröneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges
 beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.108,49 €.
Pamp
 Menges
Wiechers
 Grüneberg
Maihold