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BGH · XI ZB 9/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 9/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 23. Die Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 14.000 DM festgesetzt. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zulässig. Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefoch-tene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
GesetzwidrigkeitInstanzZBZPOBeschwerdezulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 9/96
vom 23. April 1996 in dem Rechtsstreit
 Florian
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
gegen
 Wein-Getränke Handels GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas MflB und Werner M(
Istraße 0, Ai
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	Partner,
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 23. April 1996
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts SflHIiHI vom 25. Januar 1996 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 14.000 DM festgesetzt.
Gründe:
1.	Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567 Abs. 4 ZPO nur in besonders aufgeführten Fällen zulässig. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten gehört nicht zu diesen Ausnahmen .
2.	Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zulässig. Zwar läßt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in besonderen Ausnahmefällen zu (vgl. BGHZ 119, 372 und Senatsbeschluß
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vom 7. Dezember 1993 - XI ZB 21/93 = BGHR ZPO vor § 1/ Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 13 m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefoch-tene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Davon kann hier keine Rede sein.
Schimansky	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder