Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen den Beschluß eines Berufungsgerichts über die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe keine Beschwerde statt. Ausnahmsweise angreifbar ist eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung danach nur dann, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41, 43 f.; BGH, Urteil vom Die - teilweise - Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für einen Berufungskläger ist als solche dem Gesetz nicht fremd (§§ 114, 119 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf §§ 114, 511 a Abs. 1 ZPO gestützt und dazu ausgeführt: Einem Berufungskläger sei Prozeßkostenhilfe wegen Unzulässigkeit der Berufung zu versagen, wenn der hinreichende Aussicht auf Erfolg bietende Teil der Berufung unterhalb der Erwachsenheitssumme des S 511 a ZPO bleibe. Daß die eingelegte Berufung einen weiteren unbegründeten Teil umfasse und der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 700 DM übersteige, habe außer Betracht zu bleiben. Ob diese Auffassung, die auch von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (OLG Nürnberg NJW 1987, 265? Sie ist jedenfalls vertretbar und der Beschluß nicht greifbar gesetzwidrig, wie der Beklagte meint.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 9/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hasan T traße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte gegen und AG, Filiale die Vorstandsmitglieder U. GflBB Ni i, vertreten durch und H.-C. v. P| Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Nobbe beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Februar 1989 - 2 U 108/88 - wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: 300 DM. Gründe : Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen den Beschluß eines Berufungsgerichts über die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe keine Beschwerde statt. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit". Ausnahmsweise angreifbar ist eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung danach nur dann, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41, 43 f.; BGH, Urteil vom 3 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 840? BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; BGH, Beschluß vom 22. März 1990 - I ZB 14/89, NJW-RR 1990, 893; Senatsbeschluß vom 20. März 1990 - XI ZB 4/89) . Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß keine Rede sein. Die - teilweise - Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für einen Berufungskläger ist als solche dem Gesetz nicht fremd (§§ 114, 119 ZPO). Sie entbehrt auch nicht jeder gesetzlichen Grundlage. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf §§ 114, 511 a Abs. 1 ZPO gestützt und dazu ausgeführt: Einem Berufungskläger sei Prozeßkostenhilfe wegen Unzulässigkeit der Berufung zu versagen, wenn der hinreichende Aussicht auf Erfolg bietende Teil der Berufung unterhalb der Erwachsenheitssumme des S 511 a ZPO bleibe. Daß die eingelegte Berufung einen weiteren unbegründeten Teil umfasse und der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 700 DM übersteige, habe außer Betracht zu bleiben. Ob diese Auffassung, die auch von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (OLG Nürnberg NJW 1987, 265? Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 114 Rdn. 36; Schoreit/ Dehn, BerHG/PKHG, 3. Aufl., S 114 ZPO Rdn. 23; a.A. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 114 Anm. B III a 4; s. auch Lappe, Kostenrechtsprechung, § 114 ZPO Anm. zu Nr. 115), zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls vertretbar und der Beschluß nicht greifbar gesetzwidrig, wie der Beklagte meint. Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe