November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Juli 2013 (23 Kap 2/06), berichtigt durch Beschluss vom 21. August 2013, ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/13) durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 11. Gegen den Musterentscheid haben 36 Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Mitteilung hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/13 vom 14. November 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 (23 Kap 2/06), berichtigt durch Beschluss vom 21. August 2013, ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/13) durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. 1 Das Oberlandesgericht hat am 3. Juli 2013 den verfahrensgegenständli- chen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 11. Juli 2013 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben 36 Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des zu dem Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmten Rechtsbeschwerdeführers zu 1 ist am 11. Juli 2013 eingegangen. Die übrigen Rechtsbeschwerden gingen bis zu dem 9. August 2013 beim Bundesgerichtshof ein. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, juris Rn. 7 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3-07 OH 2/06 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2013 - 23 Kap 2/06 -