Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 15. Der Beklagte beantragt Prozeßkostenhilfe im Zusammenhang mit einer von ihm persönlich eingereichten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. Januar 1997, durch den sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Juni 1996 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden war, hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 23. Durch das vom Beklagten zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellte erneute Prozeßko-stenhilfegesuch oder eine - erfolglose - Gegenvorstellung wurde die Wiedereinsetzungsfrist in ihrem Ablauf nicht gehemmt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 8/97 vom 15. April 1997 in dem Rechtsstreit J) H Qlfy S li/ileJM-- n OS. WS7 //1.9.9 S 2p. * • 3^ 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 15. April 1997 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe: Der Beklagte beantragt Prozeßkostenhilfe im Zusammenhang mit einer von ihm persönlich eingereichten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. Januar 1997, durch den sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1995 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, weil eine nach §§ 519 b Abs. 1, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde unbegründet wäre. 3 Der Beklagte hat seine Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 16. November 1995 verlängerten Frist durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet. Nachdem sein drei Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellter Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch den am 5. Juli 1996 seinem bisherigen Prozeßbevollmächtigten und am 9. Juli 1996 ihm persönlich zugestellten Beschluß vom 13. Juni 1996 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden war, hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 23. September 1996 gestellt, die versäumte Prozeßhandlung aber nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt nachgeho.lt. Durch das vom Beklagten zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellte erneute Prozeßko-stenhilfegesuch oder eine - erfolglose - Gegenvorstellung wurde die Wiedereinsetzungsfrist in ihrem Ablauf nicht gehemmt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 234 Rdn. 8 m.w.Nachw.}. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller