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BGH · XI ZB 8/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 8/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. Er habe die Büroräume aber nicht mehr betreten können, weil inzwischen Büroschluß gewesen sei und er bei seinem Weggang seine Schlüssel im Büro habe liegen lassen. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Rechtsanwalt hätte sich, wenn er trotz der fehlenden Unterschrift auf der; Berufungsschrift kurz vor Büroschluß noch wegging, vergewissern müssen, daß er die zu dem späteren Wiederbetreten der Praxisräume notwendigen Schlüssel bei sich hatte; es entlastet ihn nicht, daß er die Schlüssel wegen des bevorstehenden Umzugs herausgelegt hatte. Schon aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht mit Recht ein - dem Beklagten zuzurechnendes - Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bejaht und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob es dem Rechtsanwalt nach seiner Rückkehr noch möglich und zu demutbar gewesen wäre, über Büromitarbeiter die benötigten Schlüssel zu holen oder einen Schlüsseldienst einzuschalten .

Rechtsanwalt21KammergerichtsBüroschlußschlüsseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 8/94
vom 21. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Manfred
 Istraße
Beklagten, Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Petra
HStraße
 Klägerin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Partner,
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 21. Juni 1994 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 20.300 DM
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das am 2. Mürz 1994 zugestellte Urteil des Landgerichts am 12. April 1994 Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt GflHBB folgendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht:
Am 5. April 1994, dem Tage des Fristablaufs, habe er den rechtzeitig vorbereiteten Berufungsschriftsatz abends,
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als er von einer Tätigkeit in anderer Sache zurückgekehrt sei, in seinem Büro noch unterschreiben und persönlich in den Nachtbriefkasten des Kammergerichts einwerfen wollen.
Er habe die Büroräume aber nicht mehr betreten können, weil inzwischen Büroschluß gewesen sei und er bei seinem Weggang seine Schlüssel im Büro habe liegen lassen.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässig, bleibt sachlich aber ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer meint, das Vergessen der Schlüssel stelle ein unvermeidbares Augenblicksversagen seines Prozeßbevollmächtigten dar, das keinen Verschuldensvorwurf begründen könne. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Rechtsanwalt	hätte	sich, wenn er trotz der
 fehlenden Unterschrift auf der; Berufungsschrift kurz vor Büroschluß noch wegging, vergewissern müssen, daß er die zu dem späteren Wiederbetreten der Praxisräume notwendigen Schlüssel bei sich hatte; es entlastet ihn nicht, daß er die Schlüssel wegen des bevorstehenden Umzugs herausgelegt hatte. Schon aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht mit Recht ein - dem Beklagten zuzurechnendes - Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bejaht und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Daher kommt es nicht mehr darauf an,
 ob es dem Rechtsanwalt nach seiner Rückkehr noch möglich und zu demutbar gewesen wäre, über Büromitarbeiter die benötigten Schlüssel zu holen oder einen Schlüsseldienst einzuschalten .
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder