Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 17. April 1991 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe soeben die Mitteilung des Erst auf Grund der Mitteilung des Gerichts habe sich herausgestellt, daß eine Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten am 15. März 1991 versäumt habe, ihm die bereits diktierte Berufungsbegründungsschrift am Abend zu dem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten mitzugeben, und daß dieser Schriftsatz dann erst am 19. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Recht versagt, weil der Beklagte die zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt hat. 1. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dann der Fall, wenn das Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn ein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (st.Rspr.; 2. Im vorliegenden Fall kann die vom Berufungsgericht nicht untersuchte Frage offen bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht bereits am 19. März 1991, als die Mitteilung des Gerichts vom 20. März 1991 in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einging, ein unverschuldetes Hindernis i.S.d.§ 234 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorlag.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 8/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit George Straßei Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 1 gegen George Joseph Hol |straße 0, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Kollegen, und 2 SA Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 17. September 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 7.600 DM. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.600 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 15. Februar 1991 Berufung eingelegt. Mit einem Schriftsatz vom 15. März 1991, der am 19. März 1991 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München einging, hat der Beklagte die Berufung begründet. Mit einem am 12. April 1991 eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 1991 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe soeben die Mitteilung des 3 Gerichts vom 20. März 1991 über die beabsichtigte Verwerfung der Berufung erhalten, die am 22. März 1991 in der Kanzlei eingegangen sei. Erst auf Grund der Mitteilung des Gerichts habe sich herausgestellt, daß eine Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten am 15. März 1991 versäumt habe, ihm die bereits diktierte Berufungsbegründungsschrift am Abend zu dem Einwurf in den Gerichtsbriefkasten mitzugeben, und daß dieser Schriftsatz dann erst am 19. oder 20. März 1991 in der Unterschriftenmappe gefunden worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Recht versagt, weil der Beklagte die zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt hat. 1. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dann der Fall, wenn das Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn ein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (st.Rspr.; vgl. BGHZ 4, 389, 396; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89, VersR 1990, 402 und vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543, 544; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1991 - XI ZR 112/91). 4 2. Im vorliegenden Fall kann die vom Berufungsgericht nicht untersuchte Frage offen bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht bereits am 19. oder 20. März 1991, als die Berufungsbegründungsschrift vom 15. März 1991 in der Unterschriftenmappe "gefunden" wurde, auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte aufmerksam werden müssen. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß seit dem 22. März 1991, als die Mitteilung des Gerichts vom 20. März 1991 in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einging, ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. § 234 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorlag. Daran vermag auch der erstmals in der Beschwerdeschrift enthaltene Vortrag des Beklagten, die Verzögerung der Antragstellung beruhe darauf, daß während der Urlaubsabwesenheit seines Prozeßbevollmächtigten dessen vom Oberlandesgericht bestellter Urlaubsvertreter seinerseits kurzfristig und unvorhersehbar in Urlaub gefahren sei, nichts zu ändern. Sollte dieser Vortrag zutreffen, so träfe den zu dem Urlaubsvertreter bestellten Rechtsanwalt ein erhebliches Verschulden. Eine Prozeßpartei muß aber nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht nur ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sondern auch ein schuldhaftes Handeln des amtlich bestellten Abwesenheitsvertreters gegen sich gelten lassen (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - VIII ZB 4/82, VersR 1982, 770 und vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84, VersR 1984, 585, 586). Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder