Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 20. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, weil er die Richtigkeit der von der Klägerin angegebenen Kontostände nur pauschal bestritten habe. Die Beschwerde des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist nach §§ 568 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs.4 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine weitere Beschwerde nicht zulässig. Sie beschränkt sich aber auf Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH aaO). Dem Beklagten ist zuzugeben, daß - insbesondere bei Klagen auf Zahlung eines Kontokorrentsaldos - die Verteilung der Darlegungslast im Einzelfall Zweifelsfragen aufwerfen kann (vgl. Sein Vorbringen rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, die angefoch-tene Entscheidung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetze fremd.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/93 vom 20. April 1993 in dem Rechtsstreit Hartmut 9 Beklagter und Beschwerdeführer f - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße 77, B gegen öffentliche Verbands Sparkasse, gesetzlich vertretej^durch den Vorstand Bernhard P^flB und Kurt Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte KBHB^B&traße 20, und Partner, ye Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 20. April 1993 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Februar 1993 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen Gründe: Die klagende Sparkasse verlangt die Rückzahlung mehrerer, über verschiedene Konten abgerechneter Kredite. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, weil er die Richtigkeit der von der Klägerin angegebenen Kontostände nur pauschal bestritten habe. Die Beschwerde des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist nach §§ 568 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 4 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine weitere Beschwerde nicht zulässig. Vergeblich versucht der Beklagte sein Rechtsmittel damit zu rechtfertigen, es liege ein Fall offensichtlicher 3 Rechtswidrigkeit vor. Zwar läßt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise zu (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 = WM 1992, 2038 m.w.Nachw.). Sie beschränkt sich aber auf Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte beruft sich darauf, er habe niemals Kontoauszüge erhalten und sei daher darauf angewiesen, daß die Klägerin die Entstehung der behaupteten Kontosalden näher erläutere. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß - insbesondere bei Klagen auf Zahlung eines Kontokorrentsaldos - die Verteilung der Darlegungslast im Einzelfall Zweifelsfragen aufwerfen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90 = WM 1991, 1294). Sein Vorbringen rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, die angefoch-tene Entscheidung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetze fremd. Dr. Siol Dr. Bungeroth Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm