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BGH · XI ZB 7/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 7/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 19. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Juni 1986, durch das das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden war, hat die Klägerin am 12. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch den am 27. Januar 1987 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Dezember 1986 ablaufe, mit ihm die Sache in Hinblick auf die Regreßfrage (wegen Versäumung der Berufungs-begründungsfrist) erörtert und den Vorfall am 10. Nachdem die durch das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eingetretene Unterbrechung des Verfahrens beendet ist, war über die gestellten Anträge zu entscheiden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Klägerin die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt hat. 1. Nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Wiedereinsetzung nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses beantragt werden, das die Einhaltung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs.2 ZPO) verhindert hat. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hat, ist auch die sofortige Beschwerde unzulässig.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
VersäumungProzeßbevollmächtigtenFristBeschlußZPOBeschwerdeKlägerinsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 7/92
vom 19. Mai 1992 in dem Rechtsstreit
 der	Agrartechnik	GmbH,	vertreten	durch	den	Geschäfts-
führer Konrad	BflHHBMI	2,	H|
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
1. Rolf Hl
2. Juliana
 beide wohnhaft Fl
1, B(
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
SS
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 19. Mai 1992
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1986 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten eine Wechselfor-derung in Höhe von 6.000,— DM geltend gemacht und nach einem Wechselvorbehaltsurteil vom 6. März 1986 ihre Klage auch im Nachverfahren auf den Wechsel gestützt. Gegen das
3
Urteil vom 26. Juni 1986, durch das das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden war, hat die Klägerin am 12. August 1986 Berufung eingelegt und diese erst am 14. Oktober 1986 begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch den am 27. November 1986 zugestellten Beschluß vom 18. November 1986 verworfen. Hiergegen hat die Klägerin am 2. Januar 1987 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags trägt sie vor, die Bürovorsteherin ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe bei Eintragung der Rechtsmittelfrist eine Monatsfrist notiert und § 519 b Abs. 2 ZPO übersehen; sie sei seit fünfzehn Jahren laufend überwacht worden, ohne daß sich Beanstandungen ergeben hätten; sie habe dem Prozeßbevollmächtigten etwa am 8. Dezember 1986 erklärt, daß die Frist zur Revisionseinlegung am 27./29. Dezember 1986 ablaufe, mit ihm die Sache in Hinblick auf die Regreßfrage (wegen Versäumung der Berufungs-begründungsfrist) erörtert und den Vorfall am 10. Dezember 1986 der Haftpflichtversicherung gemeldet.
II.
Nachdem die durch das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eingetretene Unterbrechung des Verfahrens beendet ist, war über die gestellten Anträge zu entscheiden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die
 Klägerin die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt hat. Ihre sofortige Beschwerde ist verspätet.
1. Nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Wiedereinsetzung nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses beantragt werden, das die Einhaltung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) verhindert hat. Der Behebung des Hindernisses entspricht der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter verschuldet erweisen (BGH, Beschluß v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - NJW-RR 1990, 830; Zöller/Stephan,
17. Auf1., § 234 ZPO Rdn. 5).
Bei der Erörterung der Regreßfrage anhand des Verwerfungsbeschlusses "etwa am 8.12.86" mußte dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auffallen, daß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben und bis zu dem 11. Dezember 1986 einzulegen war. In diesem Zeitpunkt hatte er Anlaß zu prüfen, ob das ihm mitgeteilte Fristende richtig ermittelt war, um ggfs, durch Rechtsmittel einen Regreß zu vermeiden. Das in dieser Versäumung liegende Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht einem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte deshalb noch im Dezember 1986 angebracht werden müssen. Der erst am 2. Januar 1987 eingegangene Antrag war daher verspätet.
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2. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hat, ist auch die sofortige Beschwerde unzulässig.
Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Bungeroth
 Nobbe	Dr.	van	Gelder