Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Der verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausschluß der weiteren Beschwerde durch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt ohne Ausnahme, so daß es entgegen der Meinung des Antragstellers nicht darauf ankommt, ob er die angefochtene Entscheidung einer "Richtigkeitskontrolle" zuführen will. Die Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, daß die angefochtene Entscheidung der gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 7/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Michael Eduard Am B Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte u.a. in BoH I. Instanz: gegen Brigitte A BHHHIHl “ A n HHHHI / MHUstraße Iffeldorf, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt J. HflV in Bo| I. Instanz: 33 Z Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 1990 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1990 - 11 W 54/90 - wird auf seine Kosten verworfen. Bes chwerdewert s 3.500 DM. Gründe: Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Der verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausschluß der weiteren Beschwerde durch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt ohne Ausnahme, so daß es entgegen der Meinung des Antragstellers nicht darauf ankommt, ob er die angefochtene Entscheidung einer "Richtigkeitskontrolle" zuführen will. Die Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, daß die angefochtene Entscheidung der gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 20. März 1990 - XI ZB 4/89 -verwiesen. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder