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BGH · XI ZB 7/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 7/16

Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 25. April 2016 als ebenfalls unzulässig verworfen und durch einen weiteren Beschluss vom selben Tage den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 887,75 € festgesetzt. 2 Gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 25. April 2016 über die Verwerfung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist, obwohl das Landgericht die Beklagte auf das Erfordernis der Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt hingewiesen hatte. April 2016 über die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen, durch die der Streitwert festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs.3 Satz 3 GKG).

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 63 GKG
25unzulässigBayreuthRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 7/16
vom 26. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:260716BXIZB7.16.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. April 2016 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 887,75 €.
Gründe:
I.
1	Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 17. März 2016 den Einspruch der Beklagten gegen sein Zweites Versäumnisurteil vom 25. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 25. April 2016 als ebenfalls unzulässig verworfen und durch einen weiteren Beschluss vom selben Tage den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 887,75 € festgesetzt.
2	Gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 25. April 2016 richten sich die als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel der Beklagten.
Die als Rechtsbeschwerden anzusehenden Rechtsmittel der Beklagten sind unzulässig.
1.	Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. April 2016 über die Verwerfung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist, obwohl das Landgericht die Beklagte auf das Erfordernis der Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt hingewiesen hatte.
2.	Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. April 2016 über die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen,
 durch die der Streitwert festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ellenberger
 Maihold
Derstadt
 Dauber
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 17.03.2016 - 102 C 1853/15 -LG Bayreuth, Entscheidung vom 25.04.2016 - 12 S 32/16 -
Matthias