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BGH · XI ZB 7/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 7/10

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Juni 2009 die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nr. 3100 W RVG hälftig auf die zu erstattende Verfahrensgebühr angerechnet hatte, hat mit Beschluss vom Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dies ergebe sich aus § 15a Abs. 2 RVG, der auch auf den hier gegebenen "Altfall", in dem Geschäftsund Verfahrensgebühr vor Inkrafttreten dieser Vorschrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine speziell auf § 15a RVG bezogene Übergangsvorschrift nicht existiere. § 15a RVG damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs vertreten den Standpunkt, dass § 15a RVG die bestehende Rechtslage nicht geändert hat, sondern lediglich als eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Der Gesetzgeber hat durch den in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz neu eingefügten § 15a RVG in Kenntnis einer gegenläufigen Rechtsprechung (vgl. Januar 2008 -VIII ZB 57/07, NJW2008, 1323 Rn. 6 ff.) seine Ansicht klargestellt, dass bereits nach bestehender Gesetzeslage die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs.4 W RVG das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht auswirke (BT-Drucks. September 2009 -XZB 1/09, NJW2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. Diesen Grundsätzen entspricht der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2010, der die Auffassung des Landgerichts in dem Abhilfebeschluss vom 16. Oktober 2009, eine Geschäftsgebühr sei auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht anzurechnen, bestätigt hat.

Zitierte Normen: § 575 ZPO § 15a RVG § 132 GVG
AnrechnungRVGZBVerfahrensgebührKlägerGeschäftsgebührRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 7/10
vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 539,50 €.
Gründe:
I.
1	Die	Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei
 der Berechnung der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten eine halbe Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
2	Das	Landgericht Frankfurt am Main, das zunächst auf die sofortige Be-
schwerde der Beklagten im Beschluss vom 18. Juni 2009 die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG hälftig auf die zu erstattende Verfahrensgebühr angerechnet hatte, hat mit Beschluss vom
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16. Oktober 2009 einer sofortigen Beschwerde des Klägers abgeholfen und die volle Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden.
4	Die	Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5	1.	Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
 folgt begründet:
6	Es	könne dahingestellt bleiben, ob für die vorgerichtliche Tätigkeit des
 Klägers eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte könne nämlich nicht die hälftige Anrechnung einer solchen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 15a Abs. 2 RVG, der auch auf den hier gegebenen "Altfall", in dem Geschäftsund Verfahrensgebühr vor Inkrafttreten dieser Vorschrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine speziell auf § 15a RVG bezogene Übergangsvorschrift nicht existiere.
7	2.	Die von dem Beschwerdegericht für grundsätzlich bedeutsam erachte-
te Rechtsfrage, ob § 15a Abs. 2 RVG auf vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 5. August 2009 entstandene Gebühren anzuwenden ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entschieden. Die nach Inkrafttreten des
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§ 15a RVG damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs vertreten den Standpunkt, dass § 15a RVG die bestehende Rechtslage nicht geändert hat, sondern lediglich als eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, WM 2009, 2099 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, ZIP 2010, 854 Rn. 15 ff., vom 11. März 2010 -IXZB 82/08, JurBüro2010, 358, vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256, 257, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 und vom 23. Juni 2010 -XIIZB 58/10, FamRZ 2010, 1431 Rn. 6).
8	Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Der Gesetzgeber hat durch den in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz neu eingefügten § 15a RVG in Kenntnis einer gegenläufigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 -VIII ZB 57/07, NJW2008, 1323 Rn. 6 ff.) seine Ansicht klargestellt, dass bereits nach bestehender Gesetzeslage die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht auswirke (BT-Drucks. 16/12717, S. 58; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, WM 2009, 2099 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, ZIP 2010, 854 Rn. 21). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber zugleich die Fallgestaltungen geregelt hat, in denen sich ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine weitere Gebühr berufen kann.
9	Für Erwägungen der Rechtsbeschwerde, es bestehe mangels ausdrücklicher Übergangsregelung eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 RVG zu schließen sei, besteht kein Raum, da der Gesetzgeber -wie dargestellt - die Regelung der Anrechnung in § 15a RVG nicht als Geset-
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zesänderung mit Wirkung nur für die Zukunft, sondern als Beschreibung der bestehenden Rechtslage verstanden hat.
10	Soweit der X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009 -XZB 1/09, NJW2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 10).
11	3. Diesen Grundsätzen entspricht der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2010, der die Auffassung des Landgerichts in dem Abhilfebeschluss vom 16. Oktober 2009, eine Geschäftsgebühr sei auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht anzurechnen, bestätigt hat.
Wiechers	Ellenberger	Maihold
 Matthias
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.10.2009 - 2-21 O 350/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2010 - 18 W 32/10 -