Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 7/04
BESCHLUSS
vom 21. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 21. September 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluß vom 6. Juli 2004, die keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, sondern sich in unsachlichen Angriffen auf die Berufungsrichter erschöpft, wird zurückgewiesen. Soweit die Klägerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründen, sie seien vom Senat nicht ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert worden, ihre am 21. April 2004 angebrachten Prozeßkostenhilfegesuche zu begründen, geht diese Rüge ins Leere. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat mit Schreiben vom 19. Mai 2004 die Gerichtsakten zurückübersandt, "damit über die Prozeßkostenhilfeanträge entschieden werden kann". Damit hat er zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Begründung der Prozeßkostenhilfegesuche nicht beabsichtigt war. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über den 6. Juli 2004 hin-
aus oder sogar eine Aufforderung mit Fristsetzung unmittelbar gegenüber den Klägerinnen, ihre Anträge zu begründen, war damit unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl