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BGH · XI ZB 6/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 6/97

April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, Der Kläger hat gegen die Beklagten ein Urteil auf Zahlung von 227.441,63 DM zuzüglich Zinsen erwirkt. September 1996 zugestellte Entscheidung haben die früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, den Beklagten und ihren Korrespondenzanwälten, die die Berufungsbegründung und den Wiedereinsetzungsantrag gefertigt hätten, sei der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Dezember 1996 hat das Oberlandesgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt, ihre Berufung als unzulässig verworfen und Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dieses müssen sich die Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen; Bevollmächtigte im Sinne dieser Bestimmung sind auch Verkehrsanwälte einer Partei (BGH, Beschluß vom 16. Den Korrespondenzanwälten, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten mit der Fertigung der Berufungsbegründung beauftragt waren, war ausweislich ihres Schreibens vom 14. Oktober 1996 angezeigte Niederlegung des Mandats durch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Insoweit eine Rolle gespielt hat. Auch das Berufungsgericht hatte keinerlei Grund zu der Annahme, den Beklagten sei nicht bekannt, daß die Berufungsbegründungsfrist am 30. Oktober 1996 ende und die Versäumung zur Verwerfung der Berufung führe. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 139 BGB § 97 ZPO
Berufung30ZBBerufungsbegründungBeschlußZPOProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
28. 04. 1997
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XI ZB 6/97
BESCHLUSS
vom 8. April 1997 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg,
2. Zivilsenat, vom 30. Dezember 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Beschwerdewert: 227.441,63 DM.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten ein Urteil auf Zahlung von 227.441,63 DM zuzüglich Zinsen erwirkt. Gegen die am 10. September 1996 zugestellte Entscheidung haben die früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. September 1996, beim Oberlandesgericht eingegangen am 30. September 1996, Berufung eingelegt. Unter dem 25. Oktober 1996 haben sie die Niederlegung des Mandats angezeigt.
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Erst unter dem 8. November 1996 hat die jetzige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung eingereicht und gleichzeitig beantragt, den Beklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagten machen unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend, sie hätten mit ihren früheren Prozeßbevollmächtigten vereinbart, die Berufungsfrist voll auszuschöpfen. Dementsprechend seien sie davon ausgegangen, daß die Berufungsschrift vom 26. September 1996 erst am 10. Oktober 1996 eingereicht worden sei. Die Beklagte zu 1) und die mit der Begründung der Berufung beauftragten Anwälte hätten deshalb den 10. November 1996 als Ablauf der Begründungsfrist notiert.
Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, den Beklagten und ihren Korrespondenzanwälten, die die Berufungsbegründung und den Wiedereinsetzungsantrag gefertigt hätten, sei der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Oktober 1996 bekannt gewesen. Zum Beweis hat er ein Schreiben der Korrespondenzanwälte an seine Prozeßbevollmächtigten vom 14. Oktober 1996 vorgelegt, in dem es u.a. heißt, die Berufung sei am 26. September 1996 abgereicht worden, die Begründungsfrist ende somit am 26. Oktober 1996.
Durch Beschluß vom 30. Dezember 1996 hat das Oberlandesgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt, ihre Berufung als unzulässig verworfen und
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ihren Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt. Gegen diesen am 13. Januar 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. Januar 1997 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten .
II.
Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte und nach §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die Beklagten beruht jedenfalls auf einem Verschulden (§ 233 ZPO) ihrer Korrespondenzanwälte. Dieses müssen sich die Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen; Bevollmächtigte im Sinne dieser Bestimmung sind auch Verkehrsanwälte einer Partei (BGH, Beschluß vom 16. Juni 1982 - IVa ZB 2/82, NJW 1982, 2447; BGH, Beschluß vom 12. April 1995 - XII ZB 50/95, NJW-RR 1995, 839).
Den Korrespondenzanwälten, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten mit der Fertigung der Berufungsbegründung beauftragt waren, war ausweislich ihres Schreibens vom 14. Oktober 1996 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt, daß die Berufungsschrift am 26. September 1996 hinausgegangen war. Sie gingen deshalb von einem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits am 26. Oktober
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1996 aus. Aus welchen Gründen sie die Berufungsbegründung
 nicht fristgerecht gefertigt und weitergeleitet haben, ist nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1996 angezeigte Niederlegung des Mandats durch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Insoweit eine Rolle gespielt hat.
Die Ansicht der Beklagten, das Landgericht habe sie unmittelbar nach Eingang der Anzeige über die Mandatsniederlegung gemäß § 139 BGB darauf hinweisen müssen, daß die Berufung als unzulässig verworfen werde, wenn sie nicht bis zu dem 30. Oktober 1996 begründet werde, entbehrt jeder Grundlage. Das Landgericht war mit der Sache nach Einlegung der Berufung nicht mehr befaßt. Auch das Berufungsgericht hatte keinerlei Grund zu der Annahme, den Beklagten sei nicht bekannt, daß die Berufungsbegründungsfrist am 30. Oktober 1996 ende und die Versäumung zur Verwerfung der Berufung führe.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gleichzeitig war ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
 mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 114 ZPO).
Schimansky	Dr.	Siol	Nobbe
 Dr. van Gelder	Dr.	Müller