* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZB 6/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 6/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 4. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erkundigte sich aus diesem Grunde - wie er glaubhaft gemacht hat - bei der Richterin, von der das Urteil stammte und die jetzt der zuständigen Zivilkammer angehörte, danach, ob er für die Einlegung der Berufung noch postulationsfähig sei, und legte, nachdem ihm bedeutet wurde, insoweit gebe es keine Schwierigkeiten, am 6. Nach Einreichung der Berufungsbegründungsschrift innerhalb der verlängerten Frist wurde auf einen vom Oberlandesgericht angeregten Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Ruhen des Verfahrens bis zur Erledigung eines noch beim Landgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits angeordnet. Nach vollständigem Abschluß der ersten Instanz wurde vom Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Dezember 1994 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom Oberlandesgericht telefonisch mitgeteilt, er sei schon bei Einlegung der Berufung am 6. Dezember 1994 gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin verworfen. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, daß die Fristversäumung einer Partei im Zivilprozeß grundsätzlich schuldhaft ist, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht (BGH, Beschluß vom 24. Der Rechtsirrtum hindert eine Wiedereinsetzung jedoch dann nicht, wenn er - wie hier - in einer Übergangsphase kurz nach Änderung der Gerichtsorganisation auf einer Auskunft beruht, die der Prozeßbevollmächtigte der Partei bei dem Richter einholt, von dem die Entscheidung stammt, die irrige Rechtsauffassung also vom Gericht veranlaßt ist (vgl. Das ist hier durch Rückfrage bei der entscheidenden Richterin geschehen, zu demal die Änderung der Gerichtsorganisation in die Zeit zwischen Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils fiel und damit kaum Gelegenheit war, sich mit den neuen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Danach durfte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin davon ausgehen, daß die von ihm eingeholte richterliche Auskunft zutreffend war und vom Oberlandesgericht geteilt wurde.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteerstinstanzlicheOberlandesgerichtZBBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 6/95
vom 4. April 1995 in dem Rechtsstreit
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed »Straße •,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 gegen
feg
 Lutz
Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 4. April 1995
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. Dezember 1994 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 44.735,29 DM
Gründe:
I.
Durch Urteil des Kreisgerichts Greiz vom 24. August 1993 ist die Klägerin mit ihrer Zahlungsklage abgewiesen worden. Das Urteil wurde ihr am 9. September 1993 zugestellt. Am 1. September 1993 war im Zuge der Neuordnung der Gerichtsorganisation im Lande Thüringen die erstinstanzliche Zuständigkeit auf das Landgericht Gera und die Beru-
3
fungsZuständigkeit auf das Thüringer Oberlandesgericht übergegangen. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erkundigte sich aus diesem Grunde - wie er glaubhaft gemacht hat - bei der Richterin, von der das Urteil stammte und die jetzt der zuständigen Zivilkammer angehörte, danach, ob er für die Einlegung der Berufung noch postulationsfähig sei, und legte, nachdem ihm bedeutet wurde, insoweit gebe es keine Schwierigkeiten, am 6. Oktober 1993 beim Oberlandesgericht Berufung ein. Seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gab der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats statt. Nach Einreichung der Berufungsbegründungsschrift innerhalb der verlängerten Frist wurde auf einen vom Oberlandesgericht angeregten Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Ruhen des Verfahrens bis zur Erledigung eines noch beim Landgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits angeordnet. Nach vollständigem Abschluß der ersten Instanz wurde vom Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Januar 1995 anberaumt und der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin geladen. Am 19. Dezember 1994 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom Oberlandesgericht telefonisch mitgeteilt, er sei schon bei Einlegung der Berufung am 6. Oktober 1993 nicht postulationsfähig gewesen. Den daraufhin am 23. Dezember 1994 gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. Dezember 1994 (zugestellt am 10. Januar 1995) mit der Begründung zurückgewiesen, die Versäumung der Berufungsfrist habe der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verschuldet. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin verworfen. Gegen
/5
 
diesen Beschluß richtet sich die am 20. Januar 1995 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat die Berufungsfrist infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt.
Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, daß die Fristversäumung einer Partei im Zivilprozeß grundsätzlich schuldhaft ist, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993
-	VII ZR 8/93 - ZIP 1993, 1414 f. m.w.Nachw.). Der Rechtsirrtum hindert eine Wiedereinsetzung jedoch dann nicht, wenn er - wie hier - in einer Übergangsphase kurz nach Änderung der Gerichtsorganisation auf einer Auskunft beruht, die der Prozeßbevollmächtigte der Partei bei dem Richter einholt, von dem die Entscheidung stammt, die irrige Rechtsauffassung also vom Gericht veranlaßt ist (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 233 ZPO Rdnr. 23 "Rechtsirrtum" a.E.; Senatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - XI ZB 1/93 - und BGH, Beschluß vom 23. September 1993
-	LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206, in bezug auf eine unrichtige richterliche Rechtsmittelbelehrung), weil es selbst davon ausging, daß die bisherige Postulationsfähigkeit für die Einlegung der Berufung beim bisherigen Bezirksgericht auch
5
nach Übergang der Rechtsmittelzuständigkeit auf das neu gebildete Oberlandesgericht erhalten bleibe.
Der Partei ist auch nicht anzulasten, daß ihr Prozeßbevollmächtigter nicht nach Einlegung der Berufung weitere Nachforschungen über seine Postulationsfähigkeit angestellt hat. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, seine eigene Postulationsfähigkeit unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1994 - III ZB 22/94 - m.w.Nachw.). Das ist hier durch Rückfrage bei der entscheidenden Richterin geschehen, zu demal die Änderung der Gerichtsorganisation in die Zeit zwischen Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils fiel und damit kaum Gelegenheit war, sich mit den neuen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Schließlich hat das Oberlandesgericht selbst ihn als postulationsfähig behandelt, indem es seinen Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und auf "Aussetzung" des Rechtsstreits nachgekommen ist. Danach durfte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin davon ausgehen, daß die von ihm eingeholte richterliche Auskunft zutreffend war und vom Oberlandesgericht geteilt wurde.
Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und der Klägerin die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren.
 
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Beschwerdekosten hier zu den Kosten der Hauptsache zählen (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78 - VersR 1979,
443 und vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92).
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. van Gelder
 Dr. Schramm