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BGH · XI ZB 6/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 6/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 23. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch Beschluß vom 9. Oktober 1989, als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 700 DM nicht übersteige. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Berufungssumme von 700 DM nicht (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (BGH, Urteil vom 30. Die Ansicht der Beklagten, bei der Bemessung des Beschwerdewertes nti^ßten auch die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits berücksichtigt werden, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
KostenBerufungsgerichtZBZPOAufwand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 6/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 ten durch die Geschäftsführer Louis und Margit Karl-Heinz KflB, Am PflHBssee SB, BBBB fl
 für VefB mbH, vertre-und
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:	Straße fl).
/ Kc
 gegen
cBBBBR ceflBI ag, sBfl^fl/
durch den Verwaltungsrat Dr. Peter Ri gasse BR/ Vafpfl, Louis Oflflfl, K Monique Gaby KlBBL 8 Bd. des
 vertreten
Ruggell und sur-Mer,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte M^HBstraße i
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe
 am 23. Januar 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Oktober 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage u.a. Auskunft über die Höhe der Forderung der Beklagten gegen einen bestimmten Kreditnehmer.
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch Beschluß vom 9. Oktober 1989, zugestellt am 12. Oktober 1989, als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 700 DM nicht übersteige.
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Dagegen richtet sich die am 25. Oktober 1989 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie meint, bei der Bemessung des Beschwerdewertes müßten die 700 DM übersteigenden Kosten des Rechtsstreits mitberücksichtigt werden.
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Berufungssumme von 700 DM nicht (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (BGH, Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82,
WM 1984, 180 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, ZIP 1989, 707, 708).
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Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand verursache Kosten von höchstens 300 DM. Ein besonders zu bewertendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten sei nicht ersichtlich.
Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses, die vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85, WM 1985, 764; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837), ist nicht zu beanstanden. Die Höhe einer einzelnen Forderung gegen einen bestimmten Schuldner kann ein u.a. mit Finanzierungen befaßtes Unternehmen in aller Regel ohne größeren Aufwand feststellen.
Die Ansicht der Beklagten, bei der Bemessung des Beschwerdewertes nti^ßten auch die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits berücksichtigt werden, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Nach § 4 Abs. 1 ZPO bleibt die Kostenbeschwer bei der Bemessung des Beschwerdewertes außer Ansatz.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Nobbe