Mai 1994 in dem Rechtsstreit Hubert fstraße Beklagter und Beschwerdeführer, gegen vertreten durch den Geschäftsführer Erich Straße 9, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 10. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Februar 1994 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der bis zu dem 21. März 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die vom Beklagten persönlich eingelegte sofortige Beschwerde vom 28. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt und überdies nicht innerhalb der am 24.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 5/94 BESCHLUSS vom 10. Mai 1994 in dem Rechtsstreit Hubert fstraße Beklagter und Beschwerdeführer, gegen vertreten durch den Geschäftsführer Erich Straße 9, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 10. Mai 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1994 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 17.725 DM. Gründe: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Scheck über 17.725 DM in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Durch Beschluß vom 22. Februar 1994 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der bis zu dem 21. Februar 1994 verlängerten Frist begründet worden sei. 3 Gegen diesen am 10. März 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die vom Beklagten persönlich eingelegte sofortige Beschwerde vom 28. März 1994. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt und überdies nicht innerhalb der am 24. März 1994 abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§§78 Abs. 1, 569, 577 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schimansky Dr. Halstenberg Dr.. Schramm Nobbe Dr. van Gelder