Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 16. Der Kläger hat die Berufungsbegründung am 18. Oktober 1995 vom Scheitern der Vergleichsverhandlungen und davon Kenntnis erlangt habe, daß die Beklagte mit einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht einverstanden sei, habe er am 12. Er habe die Anwaltsgehilfin KflHft gebeten, die von ihr geschriebene Berufungsbegründung so hinzulegen, daß er sie automatisch beim Verlassen des Büros hätte mitnehmen müssen. Dieses Verfahren, das bereits früher mehrfach erfolgreich durchgeführt worden sei, habe z.B. darin bestanden, daß der Schriftsatz an die Büroausgangstür oder an das Jakkett geheftet oder auf den Fußboden vor dem Büroausgang gelegt worden sei. Aufgrund eines Versehens habe die Anwaltsgehilfin K^BBB diesmal die Berufungsbegründung auf seinen Arbeitstisch gelegt und nicht so plaziert, daß er beim Verlassen des Büros hätte darüber '’stolpern" müssen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bis zu dem Ablauf des 16. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Kläger im Ergebnis zu Recht versagt. Der Kläger war nicht, wie § 233 ZPO es für die Gewährung der Wiedereinsetzung voraussetzt, ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Er beruft sich aber darauf, daß der entscheidende Fehler für den fristgerechten Zugang der Berufungsbegründung von der ansonsten zuverlässigen Anwaltsgehilfin Kecke gemacht worden sei, die den Schriftsatz weisungswidrig plaziert habe. b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung trotz feststehender Ursächlichkeit des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumung dann nicht ausgeschlossen, wenn der Prozeßbevollmächtigte alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt bleiben konnte (vgl. Dezember 1986 - VI ZB 9/86 = VersR 1987, 564 m.w. Nachw.). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nicht alles getan, was von ihm zur Fristwahrung verlangt werden mußte. Um einen sicheren Zugang der Berufungsbegründung bei Gericht am Abend des letzten Tages der Frist zu gewährleisten, reichte es nicht aus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als er sich entschlossen hatte, den Schriftsatz selbst zu befördern, seine Bürokraft bat, ihm "die Berufungsbegründung so hinzulegen, daß er sie automatisch beim Verlassen des Büros mitnehmen mußte". Solche hätten hier etwa darin bestanden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Vorgang selbst an einem Platz bereit legte, wo er ihn später beim Verlassen des Büros nicht übersehen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/96 vom 16. April 1996 in dem Rechtsstreit Jürgen E. Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. E. W, gegen Vorstand, h und Hf Istraße ■ , W| >ank, vertreten durch den Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Partner, Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 16. April 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in HflHBB vom 8. Februar 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.050.000 DM Gründe: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. März 1995 die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Nach mehrfacher Fristverlängerung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien lief die Berufungsbegründungsfrist am Montag, den 16. Oktober 1995, ab. Der Kläger hat die Berufungsbegründung am 18. Oktober 1995 beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingereicht und wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sein Pro- 3 zeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. folgendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht: Nachdem er am 11. Oktober 1995 vom Scheitern der Vergleichsverhandlungen und davon Kenntnis erlangt habe, daß die Beklagte mit einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht einverstanden sei, habe er am 12. Oktober 1995 die Berufungsbegründung abdiktiert. Sie sei dann nach Überarbeitung und weiteren Korrekturen am späten Nachmittag des 16. Oktober 1995 endgültig fertiggestellt worden. Da seine Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt bereits Feierabend gehabt hätten, habe er sich entschlossen, die Berufungsbegründung selbst bei Gericht einzureichen. Er habe die Anwaltsgehilfin KflHft gebeten, die von ihr geschriebene Berufungsbegründung so hinzulegen, daß er sie automatisch beim Verlassen des Büros hätte mitnehmen müssen. Dieses Verfahren, das bereits früher mehrfach erfolgreich durchgeführt worden sei, habe z.B. darin bestanden, daß der Schriftsatz an die Büroausgangstür oder an das Jakkett geheftet oder auf den Fußboden vor dem Büroausgang gelegt worden sei. Aufgrund eines Versehens habe die Anwaltsgehilfin K^BBB diesmal die Berufungsbegründung auf seinen Arbeitstisch gelegt und nicht so plaziert, daß er beim Verlassen des Büros hätte darüber '’stolpern" müssen. Nachdem Frau K(BIB das Anwaltsbüro verlassen gehabt habe, seien in einer anderen Sache unvorhergesehene Telefonate in das Ausland notwendig geworden, die sich bis gegen 22.00 Uhr hingezogen hätten. Diese Auslandstelefonate hätten ihn innerlich sehr erregt; infolgedessen habe er an das Einreichen der Berufungsbegründung nicht mehr gedacht und sei beim 4 Verlassen des Büros auch nicht über die Berufungsbegründung "gestolpert”. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat einen Wiedereinsetzungsgrund verneint. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig, sie bleibt sachlich aber ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bis zu dem Ablauf des 16. Oktober 1995 (Montag) begründet worden ist (§§ 519, 519 b Abs. 1 ZPO). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Kläger im Ergebnis zu Recht versagt. Der Kläger war nicht, wie § 233 ZPO es für die Gewährung der Wiedereinsetzung voraussetzt, ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Denn seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an der Versäumung ein Verschulden, das der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. a) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte es übernommen, am letzten Tag der Frist nach Büroschluß die 5 Berufungsbegründung selbst bei Gericht einzureichen. Er trug damit die Verantwortung dafür, daß der Schriftsatz ordnungsgemäß dorthin gelangte. Wenn er im Drange anderer Geschäfte vergessen hat, diese Aufgabe zu erfüllen, so kann er sich nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, weil er von der ordnungsgemäßen Erledigung der Fristsache durch Telefongespräche von diesem Vorhaben abgelenkt worden sei (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1965 - II ZB 10/65 = VersR 1965, 1101). Auch der Kläger zieht nicht in Zweifel, daß seinem Prozeßbevollmächtigten insoweit ein Fehler unterlaufen ist, der für die verspätete Begründung der Berufung ursächlich geworden ist. Er beruft sich aber darauf, daß der entscheidende Fehler für den fristgerechten Zugang der Berufungsbegründung von der ansonsten zuverlässigen Anwaltsgehilfin Kecke gemacht worden sei, die den Schriftsatz weisungswidrig plaziert habe. Dieses Verschulden der Bürokraft kann jedoch das dem Kläger zurechenbare Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht ausräumen. b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung trotz feststehender Ursächlichkeit des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumung dann nicht ausgeschlossen, wenn der Prozeßbevollmächtigte alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt bleiben konnte (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - VI ZB 9/86 = VersR 1987, 564 m.w. Nachw.). Hierzu können unter Umständen auch Vorkehrungen geeignet sein, die der Prozeßbevollmächtigte getroffen hat, um der Möglichkeit vorzubeugen, daß er die vorgesehene Beförderung des Schriftsatzes vergißt (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88 = NJW 1989, 1158). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nicht alles getan, was von ihm zur Fristwahrung verlangt werden mußte. Um einen sicheren Zugang der Berufungsbegründung bei Gericht am Abend des letzten Tages der Frist zu gewährleisten, reichte es nicht aus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als er sich entschlossen hatte, den Schriftsatz selbst zu befördern, seine Bürokraft bat, ihm "die Berufungsbegründung so hinzulegen, daß er sie automatisch beim Verlassen des Büros mitnehmen mußte". Dies war keine hinreichend präzise Anordnung. Weil es der Anwaltsgehilfin K0 überlassen blieb, in welcher Weise sie der Anordnung nachkam, und weil sie offenbar in der Vergangenheit Schriftsätze, die vom Prozeßbevollmächtigten mitgenommen werden sollten, schon an unterschiedlichsten Stellen bereit gelegt hatte, lag es nicht fern, daß sie den Schriftsatz auch einmal auf den Schreibtisch legte. Um der eigenen Vergeßlichkeit im Drange anderer Geschäfte verläßlich vorzubeugen, hätte es sicherer Maßnahmen oder präziser Anordnungen bedurft. Solche hätten hier etwa darin bestanden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Vorgang selbst an einem Platz bereit legte, wo er ihn später beim Verlassen des Büros nicht übersehen konnte. Wenn er mit einer solchen Vorsichtsmaßnahme seine Bürokraft betraute, hätte er sie, unmittelbar nachdem er die Berufungsbegründung unterschrie- 7 ben hatte, anweisen müssen, den Schriftsatz nunmehr an einer von ihm genau bezeichneten Stelle bereitzulegen. Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder