Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 14. Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des 8. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 auf Beschwerde des Beklagten einen Beschluß des Landgerichts Gießen aufgehoben, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist abgewiesen worden war. Die dagegen gerichtete "Ausnahmebeschwerde" der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluß vom 14. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist nach § 567 Abs.4 ZPO eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/94 vom 14. Juni 1994 in dem Rechtsstreit cflHB-Ti stand Manfred gesetzlich vertreten durch den Vor-Straße 9* Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Markus -Weg Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte M. und D. 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 14. Juni 1994 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1993 und 14. Februar 1994 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 auf Beschwerde des Beklagten einen Beschluß des Landgerichts Gießen aufgehoben, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist abgewiesen worden war. Es hat den Einspruch des Beklagten nicht als verspätet gewertet, da der Vollstreckungsbescheid nicht den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, sondern diesem persönlich zugestellt worden sei. Die dagegen gerichtete "Ausnahmebeschwerde" der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluß vom 14. Februar 1994 verworfen und ihre Gegenvorstellung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete weitere "außerordentliche Beschwerde" ist unzulässig. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist nach § 567 Abs. 4 ZPO eine weitere Beschwerde nicht zulässig. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit, der ausnahmsweise die Zulässigkeit einer außerordentlichen weiteren Beschwerde rechtfertigen könnte (BGH, Beschluß vom 16. September 1993 - IX ZR 45/93 = WM 1994, 182 m.w.Nachw.), liegt nicht schon darin, daß dem Oberlandesgericht möglicherweise bei der Feststellung, ob der Beklagte bereits im Mahnverfahren anwaltlich vertreten war, ein Irrtum oder Fehler unterlaufen ist. Dr. Siol Dr. Bungeroth Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm