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BGH · XI ZB 4/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 4/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 20. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. Das Kreisgericht Erfurt hat den Beklagten, der sich durch Barabhebungen irrtümlich gutgeschriebene 600.000 Mark (DDR) verschafft hatte, verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 321.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Er hat mit einem an das Kreisgericht Erfurt gerichteten und von ihm persönlich Unterzeichneten Schriftsatz vom 12. November 1992, erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt mit der Begründung, ihm sei von einer Angestellten der Rechtsantragsstelle des Kreisgerichts Erfurt auf seine telefonische Anfrage die Auskunft erteilt worden, für die Einlegung der Berufung bestehe kein Anwaltszwang; zur Glaubhaftmachung hat er am 30. Februar 1993, hat das Bezirksgericht Erfurt den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe die Fristversäumnis verschuldet, weil bei ihm als Rechtsreferendar die Kenntnis vorauszusetzen sei, daß für die Einlegung der Berufung Anwaltszwang bestehe; zu demindest habe er sich die Kenntnis über die richtige Einlegung des Rechtsmittels bei einer kompetenten Stelle verschaffen müssen, statt sich auf die von ihm behauptete Auskunft einer Angestellten des Kreisgerichts zu verlassen. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 d zu dem Einigungsvertrag zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet . Mit dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalt hat der Beklagte nicht dargelegt, daß er die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO). Selbst eine juristisch nicht vorgebildete Partei hat sich rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen ein für sie ungünstiges Urteil zu erkundigen (vgl. Die Berufung des Beklagten war nicht an früherem DDR-Recht orientiert und richtete sich gegen ein Urteil des Kreisgerichts, das auf der Grundlage der Zivilprozeßordnung ergangen war. Es bestand deshalb für den Beklagten, der sein Studium nicht in der früheren DDR absolviert hat, keinerlei Veranlassung anzunehmen, er selbst sei vor dem Bezirksgericht postulationsfähig.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungAnwaltszwangStraßeZBErfurtBeschlußBezirksgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 4/93
vom 20. April 1993 in dem Rechtsstreit
 Bertram
»Straße 12, B(
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Christine
l-Straße 39, B
gegen
AG, Filiale	vertreten
 Vorstand, dieser vertreten durch die Direktoren
 Straße 4, M
rch den und
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Straße 32, 1
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 20. April 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. Dezember 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 321.000 DM
Gründe:
I.
Das Kreisgericht Erfurt hat den Beklagten, der sich durch Barabhebungen irrtümlich gutgeschriebene 600.000 Mark (DDR) verschafft hatte, verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 321.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das am 28. Juni 1992 verkündete Urteil ist dem Beklagten am 16. September 1992 zugestellt worden. Er hat mit einem an das Kreisgericht Erfurt gerichteten und von ihm persönlich Unterzeichneten Schriftsatz vom 12. Oktober 1992 Berufung eingelegt und nach Hinweis vom 19. Oktober 1992 auf die Unzulässigkeit dieser Berufung durch einen Schrift-
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satz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1992, eingegangen beim Bezirksgericht Erfurt am 5. November 1992, erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt mit der Begründung, ihm sei von einer Angestellten der Rechtsantragsstelle des Kreisgerichts Erfurt auf seine telefonische Anfrage die Auskunft erteilt worden, für die Einlegung der Berufung bestehe kein Anwaltszwang; zur Glaubhaftmachung hat er am 30. November 1992 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
Durch Beschluß vom 17. Dezember 1992, dem Beklagten zugestellt am 16. Februar 1993, hat das Bezirksgericht Erfurt den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe die Fristversäumnis verschuldet, weil bei ihm als Rechtsreferendar die Kenntnis vorauszusetzen sei, daß für die Einlegung der Berufung Anwaltszwang bestehe; zu demindest habe er sich die Kenntnis über die richtige Einlegung des Rechtsmittels bei einer kompetenten Stelle verschaffen müssen, statt sich auf die von ihm behauptete Auskunft einer Angestellten des Kreisgerichts zu verlassen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 1. März 1993 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
 
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 d zu dem Einigungsvertrag zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet .
1. Mit dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalt hat der Beklagte nicht dargelegt, daß er die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO).
Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Prozeßpartei verpflichtet ist, für den ordnungsgemäßen Fortgang eines Verfahrens Sorge zu tragen, und daß sie bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht die Nichteinhaltung einer Frist verschuldet. Selbst eine juristisch nicht vorgebildete Partei hat sich rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen ein für sie ungünstiges Urteil zu erkundigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 1985
-	IVb ZB 24/85, VersR 1985, 767, und vom 13, Juli 1987
-	II ZB 48/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1). Der Beschwerdeführer setzt nach seinen eigenen Angaben zur Zeit "sein für zwei Jahre unterbrochenes Referendariat beim Kammergericht in Berlin fort". Er hat also ein Studium in den alten Bundesländern sowie einen nicht unwesentlichen Teil der Referendarausbildung absolviert. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er die erstinstanzlichen Schriftsätze selbst gefertigt und sich dabei nicht nur auf die nach seiner Auffassung anzuwendenden Rechtsvorschriften und -grund-sätze, sondern auch auf Kommentarstellen berufen. Die Fra-
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ge, ob für das Berufungsverfahren Anwaltszwang herrschte, war für ihn - wenn sie ihm als juristisches Grundwissen nicht ohnehin geläufig war - ohne Schwierigkeiten durch einen Blick ins Gesetz zu klären. Die Gesetzeslage im Bereich der neuen Bundesländer wich insoweit nicht von den allge-meinen Vorschriften ab. Er kann sich unter diesen Umständen nicht auf die ihm angeblich erteilte unzutreffende Auskunft einer Justizangestellten berufen.
2. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, daß in der früheren DDR Berufungen gegen Urteile des Vertragsgerichts ("um ein solches hätte es sich zu DDR-Zeiten in der Streitsache gehandelt") nicht dem Anwaltszwang unterlagen, rechtfertigt eine Wiedereinsetzung ebenfalls nicht. Die Berufung des Beklagten war nicht an früherem DDR-Recht orientiert und richtete sich gegen ein Urteil des Kreisgerichts, das auf der Grundlage der Zivilprozeßordnung ergangen war.
Es bestand deshalb für den Beklagten, der sein Studium nicht in der früheren DDR absolviert hat, keinerlei Veranlassung anzunehmen, er selbst sei vor dem Bezirksgericht postulationsfähig.
Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Schimansky
Dr. Halstenberg
 Dr. Schramm