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BGH · XI ZB 4/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 4/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 9. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Januar 1991, bei Gericht eingegangenen Schreiben bat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Auf die Ankündigung, daß die Verwerfung der Berufung nach § 519 b ZPO beabsichtigt sei, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 7. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist angesehen. März 1991 hat es diesen Antrag und die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. März 1991 zugestellt wurde, hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. März 1991 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des OLG München vom 5. März 1991 aufzuheben, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 30. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß sich die sofortige Beschwerde des Beklagten nur gegen die Verwerfung der Berufung und nicht auch gegen die im gleichen Beschluß ausgesprochene Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrages richtet. Unter diesen Umständen ist auch nicht anzunehmen, daß er sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer von ihm nicht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenden wollte. 2. Über die mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat der Senat nicht zu entscheiden, da er für diese Anträge nicht zuständig ist. Daher ist zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen diese gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthafte Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschluß vom 7.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungMärzMünchenBeschlußZPOSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 4/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stephan
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Helmut HMBHHMstraße fl
 gegen
Kurt
 Istraße
A-|
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Hermann Ll ^Bstraße
2

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 9. Juli 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 40.000 sfr
 Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 40.000 sfr nebst Zinsen verurteilt. Das am 17. Oktober 1990 verkündete Urteil wurde dem Beklagten am 13. November 1990 zugestellt. Er legte gegen das Urteil am 13. Dezember 1990 Berufung ein. Mit einem am Montag, den 14. Januar 1991, bei Gericht eingegangenen Schreiben bat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Der Antrag wurde abgelehnt, weil keine Gründe für die Verlängerung vorgetragen worden waren. Nach einem Anwaltswechsel beantragte der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit einem am 14. Januar 1991 bei der
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allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München eingegangenen Schreiben ebenfalls die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Das Schreiben war an das Landgericht München adressiert und ging erst am 16. Januar 1991 beim Oberlandesgericht München ein. Der Antrag wurde am 25. Januar 1991 als verspätet abgelehnt. Auf die Ankündigung, daß die Verwerfung der Berufung nach § 519 b ZPO beabsichtigt sei, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 7. Februar 1991 vorgetragen, er habe den Sachverhalt mit seinem Mandanten wegen dessen Erkrankung bisher nicht erörtern können, weshalb er um Geduld bitte.
Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist angesehen. Mit Beschluß vom 5. März 1991 hat es diesen Antrag und die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß, der am 8. März 1991 zugestellt wurde, hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. März 1991 zunächst Gegenvorstellungen erhoben und darauf hingewiesen, daß er in seinem Schreiben vom 7. Februar 1991 keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe. Mit einem am 21. März 1991 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des OLG München vom 5. März 1991 aufzuheben, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 30. April 1991 zu verlängern .
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II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2,
§§ 547, 567 Abs. 3 ZPO statthaft, sowie gemäß §§ 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO formund fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1990 mit Recht verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b ZPO).
Der Beklagte hat die Berufung innerhalb der bis zu dem 14. Januar 1991 laufenden Frist (§§ 519 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) nicht begründet. Eine Verlängerung der Begründungsfrist war nicht erfolgt und nach Ablauf der Frist auch nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß sich die sofortige Beschwerde des Beklagten nur gegen die Verwerfung der Berufung und nicht auch gegen die im gleichen Beschluß ausgesprochene Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrages richtet. Der Beklagte hat in seiner Gegenvorstellung vom 12. März 1991 gegen den angefochtenen Beschluß ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er bisher keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, und auf telefonische Rückfrage mitgeteilt, daß er keine Entscheidung über seine Gegenvorstellungen erwarte. Unter diesen Umständen ist auch nicht anzunehmen, daß er sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer von ihm nicht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenden wollte. Es kann daher offenbleiben, ob das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 7. Februar 1991 zu Recht einen Wiedereinsetzungsantrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gesehen hat.
2.	Über die mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat der Senat nicht zu entscheiden, da er für diese Anträge nicht zuständig ist. Die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß kann nicht auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden, weil hierzu noch keine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt. Ob eine Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, kann vom Revisionsgericht nur im Rahmen der Anfechtung einer die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung des Berufungsgerichts, nicht aber bei bloßer Anfechtung der die Berufung verwerfenden Entscheidung nachgeprüft werden (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 118/88, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2, Wiedereinsetzung 1 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 21. April 1977 - II ZB 3/77, VersR 1977, 817). Daher ist zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen diese gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthafte Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888).
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.
RiBGH Dr. Bungeroth ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Schimansky	Dr.	van	Gelder
 Schramm