Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. September 1988 zugestellte landgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage abgewiesen worden ist, am 4. Oktober 1988 beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. September 1988 zugestellt worden war und daß die Berufungsfrist mithin am 3. Rechtsanwalt B habe das verneint und erklärt, daß der Posteingang bei Gericht am kommenden Montag genüge. Es steht nicht fest, wann die Berufungsschrift von Rechtsanwalt K: unterschrieben worden ist und wann sie dessen Kanzlei verlassen hat. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. - Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat im Rahmen seines Auftrags nicht nur auf die rechtzeitige Herstellung der erforderlichen Schriftsätze zu achten, sondern er muß wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen grundsätzlich auch dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es dafür nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert, daß ihm die Akte in einer Sache, in der eine Rechtsmittelfrist läuft, rechtzeitig vorgelegt wird. Der Vortrag der Klägerin läßt nicht erkennen, ob und in welcher Weise im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze geübt wird und weshalb etwa angeordnete Kontrollmaßnahmen bei der Berufungseinlegung im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF UM BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 20. Dezember 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.661,50 DM. Gründe : Die Klägerin legte gegen das ihr am 2. September 1988 zugestellte landgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage abgewiesen worden ist, am 4. Oktober 1988 verspätet Berufung ein. Am 10. Oktober 1988 beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung trug sie vor, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt B , der mit dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K: , in Bürogemeinschaft arbeitet, sei am 30. Septem- ber 1988 (Freitag) fernmündlich mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden. Er habe daraufhin festgestellt, daß 3 das Urteil am 2. September 1988 zugestellt worden war und daß die Berufungsfrist mithin am 3. Oktober 1988 (Montag) endete. Rechtsanwalt B habe noch am gleichen Tage die Berufungsschrift schreiben lassen. Als er gegen 15.45 Uhr die Anwaltskanzlei verlassen habe, habe ihn die Anwaltsgehilfin P - mit der Berufungsschrift in der Hand - gefragt, ob diese noch am selben Tag zu dem Gericht müsse. Rechtsanwalt B habe das verneint und erklärt, daß der Posteingang bei Gericht am kommenden Montag genüge. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt K , habe am 30. September 1988 von 14.00 Uhr bis mindestens 18.00 Uhr zur Unterschriftsleistung zur Verfügung gestanden. - Der Postauslauf in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten sei so organisiert, daß die für Darmstädter Gerichte bestimmte Post in eine besondere Mappe gelegt und am Vormittag des nächsten Werktages zu Gericht gebracht werde. Es steht nicht fest, wann die Berufungsschrift von Rechtsanwalt K: unterschrieben worden ist und wann sie dessen Kanzlei verlassen hat. Sie trägt den Eingängsstempel der gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden in Darmstadt vom 4. Oktober 1988 und enthält keinen internen oder allgemeinen Hinweis darauf, daß es sich um eine eilige Fristsache handelt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter. 4 Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf der Klägerin nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden trifft. Das ist hier nicht dargetan. Es kann offenbleiben, wann der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsschrift unterzeichnet hat. - Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat im Rahmen seines Auftrags nicht nur auf die rechtzeitige Herstellung der erforderlichen Schriftsätze zu achten, sondern er muß wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen grundsätzlich auch dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es dafür nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert, daß ihm die Akte in einer Sache, in der eine Rechtsmittelfrist läuft, rechtzeitig vorgelegt wird. Er muß vielmehr eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftsätze über den Fristablaüf hinaus im Büro liegen bleiben. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Anwalt sicherstellen, daß die Endfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht gelöscht wird, bevor die Rechtsmittelschrift hinausgegangen oder wenigstens postfertig gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88, NJW 1988, 2804; Beschluß vom 6t März 1985, - VIII ZB 27/84, VersR 1985, 550; Beschluß vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84, VersR 1985, 369; Beschluß vom 5 16. März 1983 - IVa ZB 5/83/ VersR 1983, 541; Beschluß vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76, VersR 1977, 331). Der Vortrag der Klägerin läßt nicht erkennen, ob und in welcher Weise im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze geübt wird und weshalb etwa angeordnete Kontrollmaßnahmen bei der Berufungseinlegung im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sind. Auch die sofortige Beschwerde enthält hierzu keinen schlüssigen Vortrag. Eine andere Beurteilung könnte im konkreten Fall geboten sein, wenn der Prozeßbevollmächtigte einer zuverlässigen Kanzleikraft genaue Einzelanweisungen gegeben hätte, deren Befolgung die rechtzeitige Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84, VersR 1985, 369; Beschluß vom 15. Mai 1985 - IVb ZB 27/85, VersR 1985, 668). Auch hierzu hat indessen die Klägerin nichts vorgetragen. Schimansky Bundschuh Dr. v. Ungern-Sternberg Dr. Siol Dr. Bungeroth