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BGH · XI ZB 3/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 3/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des 6. Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 28. Der Nebenintervenient der Klägerin, dem das Urteil am 8. dung eingegangen war, hat er die Berufung am 19. Dezember 1994 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Januar 1995 - hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Nebenintervenient hat nicht dargetan, daß er ohne ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war. Es steht fest, daß die mit der Eintragung in den Fristenkalender betraute Angestellte es unterlassen hat, alsbald nach Einlegung der Berufung die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Nachdem beim Verfahrensbevollmächtigten die schriftliche Bestätigung des Oberlandesgerichts über die Einlegung der Berufung eingegangen war, hätten die Eintragungen der Begründungsfrist und der Vorfrist überprüft werden müssen (BGH, Beschluß vom 9. Nach der Darstellung des Nebenintervenienten habe die Angestellte die ihr unwesentlich erscheinenden Schriftstücke vermutlich nicht vorgelegt, in der Meinung, unwesentliche Schriftstücke würden nur den Aktenumlauf belasten. Es ist nicht auszuschließen, daß die mangelhafte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Personals zu der Fristversäumnis geführt hat (vgl.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristFristNebenintervenientenZBBeschlußNebenintervenientProzeßbevollmächtigtenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/U
BESCHLUSS
XI ZB 3/95
vom 21. März 1995 in dem Rechtsstreit
I-Brauerei	W.	GmbH,	gesetzlich	vertreten
 durch den Geschäftsführer Hans-Friedrich K0H0, S{
Straße
 Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
Ronald
I, W(
Straße
 und Kollegen,
 Nebenintervenient und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen,
 und
gegen
 Suco
itraße
9
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 21. März 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Beschwerdewert: 72.224,70 DM
Gründe:
I.
Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 28. September 1994 die Klage auf Rückzahlung eines Darlehens abgewiesen. Der Nebenintervenient der Klägerin, dem das Urteil am 8. Oktober 1994 zugestellt worden war, hat dagegen am 28. Oktober 1994 Berufung eingelegt. Nachdem ihn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, daß innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegrün-
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dung eingegangen war, hat er die Berufung am 19. Dezember 1994 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Durch Beschluß vom 12. Januar 1995 - zugestellt am 20. Januar 1995 - hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 2. Februar 1995 eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten.
II.
Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Der Nebenintervenient hat nicht dargetan, daß er ohne ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war.
1. Die im Büro des Prozeßbevollmächtigten festgestellte Anhäufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist rechtfertigen entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder lassen auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts schließen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984
i
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-	Ill ZB 37/84, VersR 1985, 270). Es steht fest, daß die mit der Eintragung in den Fristenkalender betraute Angestellte es unterlassen hat, alsbald nach Einlegung der Berufung die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Auch die Eintragung der sogenannten Vorfrist, die bei Rechtsmittelbegründungsfristen zu verlangen ist, unterblieb (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 76/76, VersR 1977, 332, 333 m.w.Nachw.). Nachdem beim Verfahrensbevollmächtigten die schriftliche Bestätigung des Oberlandesgerichts über die Einlegung der Berufung eingegangen war, hätten die Eintragungen der Begründungsfrist und der Vorfrist überprüft werden müssen (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93, BGHR, ZPO § 233 Fristenkontrolle 33). Auch diese Kontrolle erfolgte nicht. Schließlich wurde das Legitimationsschreiben der Beklagtenvertreter vom 8. November 1994 dem Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegt, so daß auch zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt wurde, daß Fristen nicht notiert waren. Nach der Darstellung des Nebenintervenienten habe die Angestellte die ihr unwesentlich erscheinenden Schriftstücke vermutlich nicht vorgelegt, in der Meinung, unwesentliche Schriftstücke würden nur den Aktenumlauf belasten.
2. Ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Nebenintervenienten liegt jedenfalls darin, daß
-	wie sich aus seinem Vorbringen ergibt - nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft mit der Überwachung der Fristen betraut war. Vielmehr war es möglich, daß entweder die Angestellte EflB oder die Angestellte tyHB, die beide am Tage des Zugangs der gerichtlichen Eingangsbestätigung anwesend waren, für die Fristenüberwachung verantwortlich
 war. Keine der beiden Angestellten kann sich an den Vorfall erinnern. Die dadurch bedingte Überschneidung von Kompetenzen eröffnet Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, daß sich im Einzelfall einer auf den anderen verläßt. Es ist nicht auszuschließen, daß die mangelhafte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Personals zu der Fristversäumnis geführt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92, BGHR, ZPO § 233 Fristenkontrolle 27).
Schimansky	Dr.	Siol	Dr.	Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder