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BGH · XI ZB 3/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 3/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 26. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluß vom 9. Hiergegen richtet sich die von der Beklagten persönlich eingelegte Beschwerde.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
26BeschlußZPOBeschwerdeHammeingelegt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 3/93
vöm
26. Januar 1993 in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 26. Januar 1993
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1992 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels .
Der Streitwert wird auf.40.882,36 DH festgesetzt.
Gründe:
Durch Beschluß des Landgerichts Bochum vom 2. Juli 1992 ist der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 26. Februar 1992 verworfen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluß vom 9. Dezember 1992 unter Festsetzung eines der Verurteilungssumme mit 40.882,36 DM entsprechenden Beschwerdewerts zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Beklagten persönlich eingelegte Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 ZPO); außerdem ist die erforderliche Beschwer nicht erreicht (§§ 568 a, 546 ZPO).
Schimansky	Dr.	Halstenberg
 Dr. Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder