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BGH · XI ZB 3/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 3/90

Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 31. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen, durch den sein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Lüdenscheid als unzulässig verworfen wurde, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde wäre gemäß §§ 568 a, 700 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (vgl. Das ist nicht der Fall, da die Beschwer des Beklagten 40.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht, die weitere Beschwerde sei nach § 547 ZPO schlechthin zulässig, ist unzutreffend. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift käme nur in Betracht, wenn das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen ore.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
15ZPO28OberlandesgerichtZBBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 3/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Thorsten
ScBBstraße	L(
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pres. BH^H und Partner, HflHstraße ^f, H^| -
gegen
 Sp^^BH HaBB-SchOMBH, B^^BBstraße ff, HaflBB, vertreten durch die Vbrstandsmitglieder SpfBBBBBIHBBB Ernst Wilhelm RBBIHi und Sparkassen-Oberamtsrat Günter Dahlhaus,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Nobbe beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 1990 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen .
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen, durch den sein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Lüdenscheid als unzulässig verworfen wurde, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde wäre gemäß §§ 568 a, 700 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1982 - Ill ZB 24/82, VersR 1982, 1168, 1169). Das ist nicht der Fall, da die Beschwer des Beklagten 40.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht, die weitere Beschwerde sei nach § 547 ZPO schlechthin zulässig, ist unzutreffend. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift käme nur in Betracht, wenn das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig
 verworfen ore. rieht - wie geschehen - als unbegründet zu-rückgewiesen nette (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1978 - IV ZE 104/78, NJW 1979, 218 und vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88, BGHR ZPO § 568 a Annahme 1; Stein/Jonas/ Grursky, ZPO 20. Aufl. § 568 a Rdn. 4; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 568 a Rdn. 5).
Schimansky
 Dr. Halstenberg
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe