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BGH · XI ZB 3/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 3/16

Januar 2016 (23 Kap 1/14) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 3/16) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. 3 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Zitierte Normen: § 20 KapMuG § 575 ZPO
KapMuGMusterentscheidZBRechtsbeschwerdeMitteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 3/16
vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:140616BXIZB3.16.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
 beschlossen:
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 (23 Kap 1/14) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 3/16) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
1	Das	Oberlandesgericht	hat	am	13. Januar 2016 den verfahrensgegen-
ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 19. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 12. Februar 2016 eingegangen.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9, vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 17/15, juris Rn. 2 und vom 1. Dezember 2015 -XI ZB 13/14, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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3	Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus
 dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger
 Joeres
Matthias
 Menges
Dauber
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.04.2014 - 2-21 OH 2/14 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.01.2016-23 Kap 1/14-