Bank AG, Filiale FMH, FflHHHBPstraße M.vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Antragsgegnerin zu 1), Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 180.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfantrag des Klägers gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefoch-tene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Berufung abgelehnt und damit eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung unter Zugrundelegung der in § 114 ZPO genannten Kriterien getroffen. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen, in § 567 Abs.4 ZPO für unanfechtbar erklärten Entscheidung kann mit der Behauptung einer angeblich "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/96 vom 16. April 1996 in dem Rechtsstreit Thomas itraße Kläger und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen 1. D< Bank AG, Filiale FMH, FflHHHBPstraße M. vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Antragsgegnerin zu 1), - Pprozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: 2. Fl und Partner >ank AG, J| vertreten durch den Vorstand, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwälte Dr. Partner, 2 /# i/ Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. April 1996 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts SIHBIB vom 8. November 1995 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 180.000 DM festgesetzt. Gründe: 1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567 Abs. 4 ZPO nur in besonders aufgeführten Fällen anfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfantrag des Klägers gehört nicht zu diesen Ausnahmen. 2. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder - wie der Kläger meint - wegen "greifbarer Verfassungswidrigkeit" zulässig. Zwar läßt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in besonderen Ausnahmefällen zu (vgl. BGHZ 119, 372 und Senatsbe- 3 Schluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZB 21/93 - m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefoch-tene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Davon kann hier keine Rede sein. Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Berufung abgelehnt und damit eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung unter Zugrundelegung der in § 114 ZPO genannten Kriterien getroffen. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen, in § 567 Abs. 4 ZPO für unanfechtbar erklärten Entscheidung kann mit der Behauptung einer angeblich "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden. Schimansky Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder