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BGH · XI ZB 2/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 2/93

Für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung eines gemäß § 53 BRAO als Vertreter bestellten Rechtsanwalts reicht es aus, wenn sein Handeln als Vertreter sich aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 9. September 1992 von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt H, eingelegt worden. Dezember 1992 war er aber gemäß § 53 BRAO als Vertreter für Rechtsanwalt H. Oktober 1992 eingegangene Berufungsbegründung trägt oben den Stempel der Anwaltssozietät und ist von Rechtsanwalt S. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Berufungsbegründung nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, ob Rechtsanwalt S. sie im eigenen Namen oder als Vertreter für Rechtsanwalt H. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zulässig und auch sachlich begründet. nur dann frist- und formgerecht begründet worden, wenn er den Begründungsschriftsatz nicht im eigenen Namen, sondern als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt H. sich in dem Schriftsatz ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestellter Vertreter" bezeichnet hätte; notwendig für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung ist ein solcher Zusatz aber nicht (BGH, Urteil vom 9. Es reicht aus, wenn das Handeln als Vertreter sich aus

Zitierte Normen: § 53 BRAO § 547 ZPO
RechtsanwaltBerufungVertreterZBZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a
BGHZ:_____________nein
BRAO § 53;
ZPO § 78
Für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung eines gemäß § 53 BRAO als Vertreter bestellten Rechtsanwalts reicht es aus, wenn sein Handeln als Vertreter sich aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt.
BGH, Beschluß vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 2/93
vom 9. Februar 1993
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 9. Februar 1993
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Dezember 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Der Beschwerdewert beträgt 9.000 DM.
Gründe:
Der Beklagte zu 1) ist vom Landgericht durch Teilurteil vom 30. Juli 1992, zugestellt am 19. August 1992, verurteilt worden, an den Kläger 9.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 21. September 1992 von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt H, eingelegt worden. Dessen Sozius, Rechtsanwalt S., ist im Eingang der Berufungsschrift als Sachbearbeiter ge-
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nannt, Er ist - wie sich aus dem gedruckten Schriftsatzkopf der Sozietät ergibt - nur beim Landgericht zugelassen; in der Zeit vom 25. Februar bis 31. Dezember 1992 war er aber gemäß § 53 BRAO als Vertreter für Rechtsanwalt H. amtlich bestellt. Die am 20. Oktober 1992 eingegangene Berufungsbegründung trägt oben den Stempel der Anwaltssozietät und ist von Rechtsanwalt S. ohne Vertretungszusatz unterzeichnet worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Berufungsbegründung nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, ob Rechtsanwalt S. sie im eigenen Namen oder als Vertreter für Rechtsanwalt H. unterschrieben habe.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zulässig und auch sachlich begründet.
Die von Rechtsanwalt H. wirksam eingelegte Berufung ist von Rechtsanwalt S. nur dann frist- und formgerecht begründet worden, wenn er den Begründungsschriftsatz nicht im eigenen Namen, sondern als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt H. unterschrieben hat. Um darüber keinerlei Mißverständnisse aufkommen zu lassen, wäre es zwar zweckmäßig gewesen, wenn Rechtsanwalt S. sich in dem Schriftsatz ausdrücklich als "allgemeiner Vertreter" oder "amtlich bestellter Vertreter" bezeichnet hätte; notwendig für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung ist ein solcher Zusatz aber nicht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 134/72 = NJW 1975, 542, 543 und Beschluß vom 19. Oktober 1972 - VII ZB 12/72 = VersR 1973, 86). Es reicht aus, wenn das Handeln als Vertreter sich aus
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den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 = NJW 1991,
1175, 1176). Das war hier der Fall: Wenn Rechtsanwalt S. das von Rechtsanwalt H. eingelegte Rechtsmittel in einem Schriftsatz begründete, der den gemeinsamen Stempel beider Anwälte trug, so konnten für das Gericht wie für den Prozeßgegner keine begründeten Zweifel daran bestehen, daß er dabei in Vertretung für Rechtsanwalt H. handeln wollte. Jede andere Deutung unterstellt ihm den Willen zu einer eindeutig unzulässigen Prozeßhandlung und verstößt damit gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 = BGHR ZPO § 577 - Auslegung 1 m.w.Nachw.).
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder