Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 9. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Landgericht Rostock hat dem Beklagten am 14. August 1992 erneut beim Oberlandesgericht Rostock Berufung eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. 1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings zu Recht an, daß der Beklagte die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht Rostock als zuständigem Berufungsgericht eingelegt hat. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einrei-chung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. D. mit wurde für das zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht durc] rechtskräftiges Urteil abgeschlossene und damit noch beim Kreisgericht Rostock rechtshängige Verfahren (vgl. BGHZ 8$ 121, 124; MünchKomm ZPO-Lüke § 261 Rdn. 37) die Zuständigkeit des Landgerichts Rostock begründet, da der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 6.000 DM überstieg (§§ 71 Abs.1, 23 Nr. 1 GVG). Juli 1992 vom Beklagten eingelegte Berufung war des halb das Oberlandesgericht Rostock zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG, § 2 des Gerichtsstrukturgesetzes vom 19. 2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht vorgeworfen werden, daß sie die Berufung statt beim zuständigen Oberlandesgericht beim Landgericht Rostock eingelegt hat, denn Dieses hatte, nachdem ihm die Verfahrensakten vom Kreisgericht Rostock übersandt worden waren, mitgeteilt, daß das Verfahren durch Urteil vom 30. Juni 1992 erledigt worden sei und deshalb nach § 23 Abs.1, 2 Nr. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes nicht auf das Landgericht übergegangen sei und die Akten mithin dem Amtsgericht Rostock wieder zugeleitet würden. Diese falsche rechtliche Beurteilung durch das Landgericht hat bei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten - wie sie glaubhaft erklärt hat - den Irrtum hervorgerufen, der Rechtsstreit sei nicht auf das Landgericht, sondern auf das Amtsgericht übergegangen, so daß die Berufung gegen das vorliegende Urteil so zu behandeln sei, als sei es vom Amtsgericht erlassen worden, und somit gemäß § 72 GVG die Berufung dagegen beim Landgericht einzulegen. Auch wenn man grundsätzlich von einem Rechtsanwalt verlangen muß, daß er die für mit der Rechtsmitteleinlegung zusammenhängenden Fragen in eigener Verantwortung überprüft, ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hier kein Vorwurf zu machen, wenn sie sich darauf verließ, daß das Landgericht die durch die gerade vollzogene Veränderung der Gerichtsstruktur im Lande Mecklenburg-Vorpommern bedingten Zuständigkeitsverlagerungen geklärt und zutreffend beurteilt hatte. Für die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte sich mithin auch nicht Auf die sofortige Beschwerde war daher der angefochte-ne Beschluß aufzuheben und dem Beklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/93 vom 9. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Torsten I-Straße 15, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältinnen Dr. Ri und Straße 23, gegen SOTB AG Ri sitzenden Herrn Z1 vertreten durch den Vorstandsvor* SMHDstraße 25, Klägerin und Bechwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte traße 25, und Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 9. Februar 1993 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Oktober 1992 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beklagten sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Durch Urteil des Kreisgerichts Rostock vom 30. Juni 1992 ist der Beklagte zur Zahlung von 1.212.055,50 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Das Kreisgericht 3 hat am 29. Juni 1992 dem Beklagten mitgeteilt, daß auf< des am 3. Juni 1992 vom Landtag des Landes Mecklenburgpommern beschlossenen Gerichtsorganisationsgesetzes zun 30. Juni 1992 die bisherigen Gerichte aufgehoben und at 1. Juli 1992 neue Gerichte gebildet würden und daß desh das Verfahren an das nunmehr zuständige Landgericht Ros abgegeben werde. Das Landgericht Rostock hat dem Beklagten am 14. Ji 1992 "Abgabenachricht" erteilt, in der es heißt: "Nach § 23 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Gerichtsorganisation gesetzes sind nur anhängige Verfahren auf die Landg< richte übergegangen. Das vorliegende Verfahren ist durch Urteil vom 30.06.92 erledigt worden. Zu Ihrer Information wird die Akte wieder dem Amtsgericht in Rostock zurückübersandt." Der Beklagte hat gegen das ihm am 3. Juli 1992 zugestellte Urteil des Kreisgerichts am 29. Juli 1992 beim Landgericht Rostock Berufung eingelegt. Nachdem dieses am 7. August 1992 darauf hingewiesen hatte, daß wegen der Hot des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben sei, hat der Beklagte am 17. August 1992 erneut beim Oberlandesgericht Rostock Berufung eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht Rostock hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1992 - zugestellt am 23. November 1992 - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als p unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 4. Dezember 1992 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist auch sachlich begründet. Dem Wiedereinsetzungsantrag mußte nach § 233 ZPO stattgegeben werden, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte. 1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings zu Recht an, daß der Beklagte die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht Rostock als zuständigem Berufungsgericht eingelegt hat. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einrei-chung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Dieses ist das Gericht, das für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist (vgl. BGHZ 71, 367, 368). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock für die Berufung des Beklagten ergibt sich aus folgendem: Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes und zur Änderung von Rechtsvorschriften - Gerichtsorganisationsgesetz - vom 2. Juni 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 314, 318) gingen die am 1. Juli 1992 bei den Kreisgerichten anhängigen Zivilverfahren auf die Landgerichte 5 über, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozeßrecht deren Zuständigkeit sachlich begründet war. D. mit wurde für das zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht durc] rechtskräftiges Urteil abgeschlossene und damit noch beim Kreisgericht Rostock rechtshängige Verfahren (vgl. BGHZ 8$ 121, 124; MünchKomm ZPO-Lüke § 261 Rdn. 37) die Zuständigkeit des Landgerichts Rostock begründet, da der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 6.000 DM überstieg (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG). Für die Entscheidung über die nach dem 1. Juli 1992 vom Beklagten eingelegte Berufung war des halb das Oberlandesgericht Rostock zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG, § 2 des Gerichtsstrukturgesetzes vom 19. März 1991 (Gesetz und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern S. 103). 2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Allerdings trifft die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelfrist eingehalten wird, grundsätzlich die Partei, die sich ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsfrist jedoch nicht auf einem vorwerfbaren Rechtsirrtum der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Ihr kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht vorgeworfen werden, daß sie die Berufung statt beim zuständigen Oberlandesgericht beim Landgericht Rostock eingelegt hat, denn 5" dieser Fehler beruht auf einer unrichtigen Benachrichtung durch das Landgericht Rostock. Dieses hatte, nachdem ihm die Verfahrensakten vom Kreisgericht Rostock übersandt worden waren, mitgeteilt, daß das Verfahren durch Urteil vom 30. Juni 1992 erledigt worden sei und deshalb nach § 23 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes nicht auf das Landgericht übergegangen sei und die Akten mithin dem Amtsgericht Rostock wieder zugeleitet würden. Diese falsche rechtliche Beurteilung durch das Landgericht hat bei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten - wie sie glaubhaft erklärt hat - den Irrtum hervorgerufen, der Rechtsstreit sei nicht auf das Landgericht, sondern auf das Amtsgericht übergegangen, so daß die Berufung gegen das vorliegende Urteil so zu behandeln sei, als sei es vom Amtsgericht erlassen worden, und somit gemäß § 72 GVG die Berufung dagegen beim Landgericht einzulegen. Auch wenn man grundsätzlich von einem Rechtsanwalt verlangen muß, daß er die für mit der Rechtsmitteleinlegung zusammenhängenden Fragen in eigener Verantwortung überprüft, ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hier kein Vorwurf zu machen, wenn sie sich darauf verließ, daß das Landgericht die durch die gerade vollzogene Veränderung der Gerichtsstruktur im Lande Mecklenburg-Vorpommern bedingten Zuständigkeitsverlagerungen geklärt und zutreffend beurteilt hatte. Es ging insoweit um Einzelheiten, die nur für einen sehr kurzen Übergangszeitraum von wenigen Wochen von Bedeutung waren. Die Sorgfaltspflichten eines Anwalts würden überspannt, wenn man von ihm verlangte, auch bei offensichtlich ephemeren Rechtsfragen die Mitteilungen des mit der Sache befaßten Gerichts einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Für die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte sich mithin auch nicht 7 die Frage, ob es einen sichereren Weg zur fristgerechten Einlegung der Berufung gab. Keinesfalls konnte von ihr verlangt werden - wie das Berufungsgericht meint daß sie die Berufung sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgericht einlegte. Auf die sofortige Beschwerde war daher der angefochte-ne Beschluß aufzuheben und dem Beklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth