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BGH · XI ZB 1/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 1/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 18. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Januar 1991, bei Gericht eingegangenen Schreiben bat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Der Antrag wurde abgelehnt, weil keine Gründe für die Verlängerung vorgetragen worden waren. Er machte geltend, daß die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht habe eingehalten werden können, weil der Beklagte aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung bis zu dem 21. März 1991 nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung über den weiteren Fortgang des Rechtsstreits zu treffen. September 1991 zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der auf eine erst Ende Januar 1991 eingetretene Erkrankung des Beklagten gestützte Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, da der Beklagte beim Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 14. Oktober 1991 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte nunmehr vor, es treffe nicht zu, daß er erst Ende Januar 1991 erkrankt sei. Ende Januar 1991 sei er auf offener Straße infolge eines Herz-Kreislaufkollapses zusammengebrochen, sei bewußtlos geworden und habe notärztlich versorgt werden müssen. Seit der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Weihnachten 1990, die auch über den 14. Januar 1991 hinaus angedauert habe, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, konzentrierte Angaben zu machen und seinem Prozeßbevollmächtigten eine ordnungsgemäße Weisung für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu erteilen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Sachverhalt hat der Beklagte nicht dargetan, daß er die Frist zur Begründung der Berufung ohne Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO). Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 1 ZPO). Späteres Vorbringen kann nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens dient und die nach § 139 ZPO gebotene fristgerechte Aufklärung unterlassen worden ist (vgl. März 1991 hat sich der Vertreter des Beklagten nur auf den Herz- und Kreislaufkollaps des Beklagten Ende Januar 1991 bezogen und damit nur Umstände vorgetragen, aus denen zu entnehmen war, daß das auf der Krankheit beruhende Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 21. Umstände dargelegt, aus denen sich hätte ergeben können, daß der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die am 14.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
WiedereinsetzungStraßeZBVorbringenBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 1/92
BESCHLUSS
vom 18. Februar 1992 in dem Rechtsstreit
 Stephan
Straße 5,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Helmut
 gegen
Kurt
 Straße 18 a, A-
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Hermann ^gstraße 10/IV,
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 18. Februar 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 44.500 DM
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 40.000 sfr nebst Zinsen verurteilt. Das am 17. Oktober 1990 verkündete Urteil wurde dem Beklagten am 13. November 1990 zugestellt. Er legte gegen das Urteil am 13. Dezember 1990 Berufung ein. Mit einem am Montag, dem 14. Januar 1991, bei Gericht eingegangenen Schreiben bat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Der Antrag wurde abgelehnt, weil keine Gründe für die Verlängerung vorgetragen worden waren. Nach
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einem Anwaltswechsel beantragte der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit einem am 14. Januar 1991 bei der allgemeinen Eirilaufstelle der Justizbehörden München eingegangenen Schreiben ebenfalls die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Das Schreiben war an das Landgericht München adressiert und ging erst am 16. Januar 1991 beim Oberlandesgericht München ein. Der Antrag wurde am 25. Januar 1991 als verspätet abgelehnt.
Mit Schreiben vom 21. März 1991 beantragte der Beklagte, ihm hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er machte geltend, daß die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht habe eingehalten werden können, weil der Beklagte aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung bis zu dem 21. März 1991 nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung über den weiteren Fortgang des Rechtsstreits zu treffen. Zur Glaubhaftmachung legte er ärztliche Atteste vom 30. Januar und vom 14. Februar 1991 vor.
Durch Beschluß vom 16. September 1991, der dem Beklagten am 18. September 1991 zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der auf eine erst Ende Januar 1991 eingetretene Erkrankung des Beklagten gestützte Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, da der Beklagte beim Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 14. Januar 1991 noch nicht erkrankt gewesen sei. Jedenfalls habe er für diesen Zeitpunkt keinen Hinderungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht.
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Mit der dagegen gerichteten, am 2. Oktober 1991 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte nunmehr vor, es treffe nicht zu, daß er erst Ende Januar 1991 erkrankt sei. Er habe bereits 1976 und erneut im Dezember 1989 einen Herzinfarkt erlitten. Vor Weihnachten 1990 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Ende Januar 1991 sei er auf offener Straße infolge eines Herz-Kreislaufkollapses zusammengebrochen, sei bewußtlos geworden und habe notärztlich versorgt werden müssen. Seit der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Weihnachten 1990, die auch über den 14. Januar 1991 hinaus angedauert habe, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, konzentrierte Angaben zu machen und seinem Prozeßbevollmächtigten eine ordnungsgemäße Weisung für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu erteilen.
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
1. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Sachverhalt hat der Beklagte nicht dargetan, daß er die Frist zur Begründung der Berufung ohne Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO). Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, hat der Beklagte keinen Hinderungsgrund dargelegt oder glaubhaft gemacht, der ihn hätte davon abhalten kön-
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nen, seinem Prozeßbevollmächtigten bis zu dem 14. Januar 1991 die Begründung der Berufung zu ermöglichen.
2. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag die Wiedereinsetzung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Die darin enthaltene neue Sachdarstellung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 1 ZPO). Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen ist grundsätzlich unzulässig. Späteres Vorbringen kann nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens dient und die nach § 139 ZPO gebotene fristgerechte Aufklärung unterlassen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90, NJW 1991, 1892; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185; Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, jeweils m.w.Nachw.).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. In seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 21. März 1991 hat sich der Vertreter des Beklagten nur auf den Herz- und Kreislaufkollaps des Beklagten Ende Januar 1991 bezogen und damit nur Umstände vorgetragen, aus denen zu entnehmen war, daß das auf der Krankheit beruhende Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 21. März 1991 behoben war und die Zwei-Wochen-Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen begann (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Dagegen wurden keinerlei
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Umstände dargelegt, aus denen sich hätte ergeben können, daß der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die am 14. Januar 1991 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Solche Umstände trägt der Beklagte erstmals in der sofortigen Beschwerde vor. Es handelt sich insoweit um einen völlig neuen Sachverhalt. Fehlt ein maßgebendes fristgerechtes erstinstanzliches Vorbringen völlig, kann es in der Beschwerdeinstanz nicht im Wege der Ergänzung oder Vervollständigung eingeführt werden. Das Oberlandesgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der notwendige Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 233, 236 ZPO). Ist die antragstellende Partei anwaltlich vertreten, bedarf es jedenfalls keines Hinweises des Gerichts auf diese grundlegenden Erfordernisse. Im übrigen enthält auch das neue Vorbringen in der sofortigen Beschwerde keine Erklärung dafür, daß der Beklagte zwar in der Lage war, kurz vor Ablauf der
 
Berufungsbegründungsfrist seinen Anwalt zu wechseln, es ihm aber nach seiner Darlegung nicht möglich gewesen sein soll, für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Sorge zu tragen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder