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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 7. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Sie ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in zulässiger Weise bei dem Berufungsgericht eingelegt worden (vgl. Die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, was sie hilfsweise beantragt hat, stellt sich erst, wenn feststeht, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde. 4. Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungsbegründungsschriftBerufungsgerichtMünchenBeschlußZPOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i^9	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 7. März 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe :
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juli 1988 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zu dem 17. November 1988 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist keine Berufungsbegründungsschrift zu den Akten des Berufungsgerichts gelangt.
3
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei.
1.	Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 i.V.m. § 547 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in zulässiger Weise bei dem Berufungsgericht eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Mai 1969 - VI ZB 3/69,
VersR 1969, 804).
2.	Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Beklagte macht geltend, die Berufungsbegründungsschrift sei bereits am 11. November 1988 und damit rechtzeitig beim Oberlandesgericht München eingereicht worden. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten überreicht. Darin ist folgender Sachverhalt versichert:
Die Sekretärin habe am 11. November 1988 die Berufungsbegründungsschrift nach Diktat geschrieben und nach Unterschrift durch den Anwalt versandfertig gemacht. Die Gerichtspost habe sie an diesem Tage unfrankiert mitgenommen und etwa gegen 17.00 Uhr in den Nachtbriefkasten in der Prielmayerstraße eingeworfen. Die AnwaltsSekretärin sei sich sicher, daß sich bei der eingeworfenen Post auch der Berufungsbegründungsschriftsatz befunden habe.
4
Auf die eidesstattliche Versicherung stützt die Beklagte die sofortige Beschwerde. Damit ist schlüssig behauptet, daß die Berufungsbegründung am 11. November 1988 in den Briefkasten des Berufungsgerichts geworfen worden sei, wodurch die Frist gewahrt worden wäre.
Diese Behauptung der Beklagten muß geprüft werden; denn nach § 570 ZPO kann die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden; das gilt auch für die sofortige Beschwerde des § 519 b Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 = LM § 570 ZPO Nr. 1). Die Prüfung wird dem Berufungsgericht überlassen.
3.	Die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, was sie hilfsweise beantragt hat, stellt sich erst, wenn feststeht, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde.
5
4.	Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 51, 131, 134). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Schimansky	Bundschuh	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth