Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 14. März 1977 über die Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (RADG) für das Berufungsverfahren zuzulassen und legte für diesen Fall zusammen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung durch Beschluß vom 24. Oktober 1997 nicht um das Ergebnis des vom Landgericht zunächst auf den 2. September 1997 vertagten Verkündungstermins gekümmert habe, obwohl er nach der Reaktion in seinem Faxschreiben vom 16. Vor allem hätte er sich bei seinem Prozeßbevollmächtigten sofort nach dem Zustellungsdatum des ihm von dem Einzelrichter am frühen Morgen des letzten Tages des Laufs der Berufungsfrist (6. Die Berufungsfrist von einem Monat begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozeßbevollmächtigen des Beklagten (4. Auch führt der vom Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu, daß seine Prozeßhandlung als rechtzeitig anzusehen ist. Dabei kann offenbleiben, ob der sofortigen Beschwerde zu folgen wäre, soweit sie der Ansicht ist, daß der Beklagte nach den Bestimmungen des EWG-Vertrages über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 59 bis 66 EWGV) wie ein EG-Inländer zu behandeln sei und sich die Postulationsfähigkeit vor dem Berufungsgericht daher aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des RADG ergebe. Wenn die sofortige Beschwerde dem entgegenhält, daß der Beklagte damit nur auf eine Information seines Rechtsanwaltes über die von der Gegenseite in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge fehlender Prozeßvollmacht reagiert haben könnte, so beruft sie sich auf einen ungewöhnlichen und in keiner Weise glaubhaft gemachten Sachverhalt. Abgesehen davon stellt es keine Überspannung der an eine gewissenhafte Prozeßpartei zu stellenden Sorgfaltspflichten dar, wenn das Berufungsgericht dem Beklagten insbesondere vorwirft, daß er sich trotz des am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist (6. September 1997 nicht bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Zustellungsdatum erkundigt und ihn mit der noch möglichen fristgemäßen Berufungseinlegung beauftragt habe.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 42/97 vom 14. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 14. Juli 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.100 DM festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 14.100 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde am 4. September 1997 seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt. Mit Telefaxschreiben vom 15. Oktober 1997 zeigte der Beklagte dem Berufungsgericht an, daß er sich als inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener, dort aber gemäß § 29 a BRAO von der Kanzleipflicht befreiter und allein im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland niedergelassener Rechtsanwalt in dem vorliegenden Rechtsstreit zukünftig selbst vertreten wolle. Er bat daher, ihn nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 über die Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (RADG) für das Berufungsverfahren zuzulassen und legte für diesen Fall zusammen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung durch Beschluß vom 24. November 1997 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die beiden Prozeßhandlungen wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Beklagten wirkungslos seien. Zwar dürfe sich ein Rechtsanwalt in all den Fällen grundsätzlich selbst vertreten, in denen er bei der Vertretung einer Partei postulationsfähig sei. Der vor dem Oberlandesgericht Köln nicht postulationsfähige Beklagte gehöre aber, auch wenn er zur Zeit seinen Wohn- und Kanzleisitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland haben sollte, wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu den von den Regelungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RADG betroffenen EG-Inländern. Zudem beruhe die Säumnis auf seinem Verschulden. Ihm sei vorzuwerfen, daß er sich bis zu dem 3. Oktober 1997 nicht um das Ergebnis des vom Landgericht zunächst auf den 2. Juni 1997 anberaumten und dann auf den 1. September 1997 vertagten Verkündungstermins gekümmert habe, obwohl er nach der Reaktion in seinem Faxschreiben vom 16. Mai 1997 von seinem Rechtsanwalt über den Verfahrensstand hinreichend informiert worden sei. Vor allem hätte er sich bei seinem Prozeßbevollmächtigten sofort nach dem Zustellungsdatum des ihm von dem Einzelrichter am frühen Morgen des letzten Tages des Laufs der Berufungsfrist (6. Oktober 1997) telefonisch mitgeteilten Endurteils vom 1. September 1997 erkundigen und einen Auftrag 4 für die zu diesem Zeitpunkt noch mögliche fristgemäße Berufungseinlegung erteilen müssen. II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufungsfrist von einem Monat begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozeßbevollmächtigen des Beklagten (4. September 1997) zu laufen (§ 516 ZPO). Sie ist durch die am 15. Oktober 1997 eingelegte Berufung nicht eingehalten. Auch führt der vom Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu, daß seine Prozeßhandlung als rechtzeitig anzusehen ist. Dabei kann offenbleiben, ob der sofortigen Beschwerde zu folgen wäre, soweit sie der Ansicht ist, daß der Beklagte nach den Bestimmungen des EWG-Vertrages über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 59 bis 66 EWGV) wie ein EG-Inländer zu behandeln sei und sich die Postulationsfähigkeit vor dem Berufungsgericht daher aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des RADG ergebe. Jedenfalls scheitert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daran, daß den Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft. Dem Beklagten war der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1997 zunächst auf den 2. Juni 1997 anberaumte Verkündungstermin bekannt. Davon ist - wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt - nach seinem aus- 5 drücklich auf den Verhandlungstermin Bezug nehmenden Faxschreiben vom 16. Mai 1997 auszugehen. Wenn die sofortige Beschwerde dem entgegenhält, daß der Beklagte damit nur auf eine Information seines Rechtsanwaltes über die von der Gegenseite in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge fehlender Prozeßvollmacht reagiert haben könnte, so beruft sie sich auf einen ungewöhnlichen und in keiner Weise glaubhaft gemachten Sachverhalt. Abgesehen davon stellt es keine Überspannung der an eine gewissenhafte Prozeßpartei zu stellenden Sorgfaltspflichten dar, wenn das Berufungsgericht dem Beklagten insbesondere vorwirft, daß er sich trotz des am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist (6. Oktober 1997) von dem Einzelrichter am frühen Morgen telefonisch mitgeteilten Endurteils vom 1. September 1997 nicht bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Zustellungsdatum erkundigt und ihn mit der noch möglichen fristgemäßen Berufungseinlegung beauftragt habe. Daß an die Pflichten eines Rechtsanwaltes weitaus strengere Anforderungen zu stellen sind als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerkbetriebs (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 27. September 1990 - V ZB 5/90, VersR 1991, 123 für die Erkundigungspflicht einer GmbH), der Beklagte deshalb auch die letzte Möglichkeit zur Vermeidung einer Säumnis nutzen mußte, liegt auf der Hand. Sollte der Einzelrichter anläßlich des Telefongesprächs eine zügige Übermittlung der angefochtenen Entscheidung per Telefax versprochen haben, wäre dies entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde belanglos. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Schimansky Dr. Siol Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller