Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Anträge des Verfügungsklägers vom 17. Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 40/04 vom 25. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Anträge des Verfügungsklägers vom 17. Dezember 2004 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Aufhebung des Beschlusses des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Dezember 2004 werden zurückgewiesen. Gegen den vorbezeichneten Beschluß findet ein Rechtsmittel nicht statt. Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 43.297,10 €. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen