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BGH · XI ZB 36/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 36/10

2 Der Kläger stützt sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) zu dem einen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten zu 2) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfechtung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt seien, insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG hätte gestellt werden können und die deshalb von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst würden. Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stütze, die nicht den Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG darstellten, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unterschiedlichen Streitgegenständen. § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensverhältnis bzw. Daher ist die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützte Aussetzung des gesamten Rechtsstreits durch das Landgericht unzulässig. aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Solche Ansprüche, die der Kläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. 11 c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darlehensvertrages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt (vgl. Denn wenn die Klage gegen die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verzögerungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage keinen Einfluss hat, nicht zuzu demuten (vgl. 13 Aufgrund des Sachund Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten zu 2) als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und prüfen, ob der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegeben ist.

Zitierte Normen: § 7 KapMuG § 574 ZPO § 7 KapMuG § 241 BGB § 1 KapMuG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 36/10
vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 am 12. April 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2010 und des Landgerichts München I vom 7. April 2010 aufgehoben.
Gründe:
I.
1	1. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) unter anderem Ansprüche
 im Zusammenhang mit der von ihm am 24. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der F.	Medienfonds	GmbH	&	Co.	KG
(im Folgenden: Fonds) sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenommenen Darlehens geltend.
2	Der Kläger stützt sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) zu dem einen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten zu 2) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte zu 2) als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begründung, die Be-
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klagte habe Aufklärungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt.
3	Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anhängig. Die Beklagte zu 2) ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte zu 2) betrifft, deren Prospektverantwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts.
4	2. Das Landgericht hat das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
5	§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG lasse eine Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss nicht zu. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen seien. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm sei im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfechtung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt seien, insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG hätte gestellt werden können und die deshalb von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst würden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil die Beklagte zu 2) eine der Musterbeklagten sei. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte zu 2) ein Musterfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens gemäß § 6 KapMuG sei die Verfahrensstellung
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von anderen Gerichten in anderen Verfahren nicht überprüfbar. Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stütze, die nicht den Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG darstellten, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unterschiedlichen Streitgegenständen. Bei der hier vorliegenden alternativen Häufung von Streitgegenständen habe der Kläger hinzunehmen, dass es dem erkennenden Gericht frei stehe, welchen der Sachverhalte es als Erstes prüfe.
6	Mit	der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-
gehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts.
7	Die	statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist be-
gründet.
8	1.	Rechtsfehlerhaft	ist	das	Beschwerdegericht	der	Ansicht,	der	Ausset-
zungsbeschluss des Landgerichts sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unanfechtbar. § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensverhältnis bzw. Ansprüche aus einem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 -XI ZB 23/10, WM 2011, 110ff.). Daher ist die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützte Aussetzung des gesamten Rechtsstreits durch das Landgericht unzulässig.
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9	a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 -XIZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN).
10	b) Das gilt auch für Ansprüche des Anlegers gegen die die Anlage finanzierende Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis, wie sie hier in Rede stehen. Solche Ansprüche, die der Kläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täuschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 -XIZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN).
11	c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darlehensvertrages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 15mwN).
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12	Den Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als den Ansprüchen wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem Darlehensverhältnis oder eines Widerrufs des Darlehensvertrages. Ein fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Darlehensgebers, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das KapMuG gebündelt werden sollen. Auch gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine Entscheidung über die nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterliegenden Sachverhalte. Denn wenn die Klage gegen die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verzögerungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage keinen Einfluss hat, nicht zuzu demuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010-XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16mwN).
13	Aufgrund des Sachund Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten zu 2) als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und prüfen, ob der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegeben ist.
2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 -XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).
Wiechers	Ellenberger	Maihold
 Matthias
Pamp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.04.2010 - 29 O 25414/09 -OLG München, Entscheidung vom 18.10.2010 -19 W 2237/10 -