Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 20. Oktober 2009 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen, da die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG im Verfahren über die Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin ist und die für dieses Verfahren zu erhebende Gerichtsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Rechtmittelschrift fällig geworden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 36/09 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 20. Oktober 2009 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin vom 6. Oktober 2009 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen, da die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG im Verfahren über die Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin ist und die für dieses Verfahren zu erhebende Gerichtsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Rechtmittelschrift fällig geworden ist. Darüber, ob die Gebühr - wie die Klägerin meint - wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht bei dessen mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben ist, ist gegebenenfalls erst mit der Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde zu befinden. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 20.11.2008 -20 439/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2009 - 14 U 172/08 -