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BGH · XI ZB 35/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 35/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. November 2008 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 1. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zu dem Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. 3 Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl.

Zitierte Normen: § 7 KapMuG
TzKapMuGMusterverfahrenParteiMünchenBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 35/08
vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 am 8. September 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 1. Oktober 2008, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 11.500 €.
Gründe:
I.
1	Die	klagende	Partei	macht	u.a.	Schadensersatzansprüche gegen
 die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.
Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend,
 
weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe.
2	Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zu dem Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.
3	Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.
 
4	Mit	der	-	vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-
de begehrt die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.
5	1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16).
6	2.	Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge-
richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17).
7	3.	Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff.
ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).
Wiechers
 Müller
Maihold
 Matthias
Ellenberger
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.10.2008 - 27 O 18962/06 -OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 W 2506/08 -