Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 14. November 1997 die weitere "sofortige Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Die Eingabe des Beklagten vom 15. Aufgrund des Senatsbeschlusses hat der Kostenbeamte über die vom Beklagten zu zahlenden Gebühren eine Kostenrechnung über 295 DM erstellt. Das Oberlandesgericht war verpflichtet, die "sofortige Beschwerde" des Beklagten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/97 vom 16. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 14. November 1997 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 11. November 1997 die weitere "sofortige Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 1997 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Eingabe des Beklagten vom 15. November 1997 - soweit sie als Gegenvorstellung anzusehen ist - gibt keinen Anlaß, diese Entscheidung abzuändern. Aufgrund des Senatsbeschlusses hat der Kostenbeamte über die vom Beklagten zu zahlenden Gebühren eine Kostenrechnung über 295 DM erstellt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Die Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Be- klagte hat die ihm in Rechnung gestellten Beträge aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Senatsbeschluß vom 11. November 1997 zu tragen (§§ 11, 54, 61 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1906). Für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG besteht kein Anlaß. Das Oberlandesgericht war verpflichtet, die "sofortige Beschwerde" des Beklagten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder